Unbilligkeit könnte sich im vorliegenden Fall aus dem im deutschen Steuerrecht maßgeblichen Prinzip der Leistungsfähigkeit ergeben. Dieses Prinzip fordert, dass eine Steuer nur einer Person auferlegt wird, die diese Steuer aus ihrem disponiblen Einkommen erbringen kann und, dass die Steuerlast gerecht gemäß der steuerlichen Leistungsfähigkeit auf die Steuerpflichtigen verteilt wird.[1] Hierbei ist die horizontale und die vertikale Steuergerechtigkeit zu unterscheiden. Die horizontale Steuergerechtigkeit besagt, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich zu besteuern sind. Nach der vertikalen Steuergerechtigkeit muss hingegen eine höhere Leistungsfähigkeit im Vergleich zu einer geringeren angemessen berücksichtigt werden.

Sofern für den Zeitpunkt des Zuflusses nicht erst auf den Zeitpunkt des Auscashens in Euro abgestellt wird und ein Wertverlust des Coins zwischen dem Zufluss und dem Auscashen eingetreten sein sollte, wäre der Steuerpflichtige nicht mehr (vollständig) leistungsfähig. Vor diesem Hintergrund ließe sich u. E. mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eine niedrigere Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO rechtfertigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge