Der Insolvenzverwalter bzw. im Fall der Eigenverwaltung der Schuldner kann das Verfahren nach § 126 InsO nutzen und dadurch gerichtlich bestätigen lassen,
- dass für die Kündigungen der im Einzelnen benannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Grund vorliegt und
- dass die Kündigungen auch im Übrigen sozial gerechtfertigt sind.
Da nur im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen, ist das Verfahren nur für Arbeitsverhältnisse von Relevanz, für die der Kündigungsschutz gilt. Unerheblich ist, ob die Kündigungen bereits ausgesprochen wurden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wirkt auch für Kündigungen, die bereits vor Antragstellung ausgesprochen wurden; selbst die vorige Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens ist unschädlich.
Entscheidungsumfang des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht stellt per Beschluss fest, dass für die im Antrag genannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Der Insolvenzverwalter genießt in dem Beschlussverfahren allerdings keine Beweiserleichterungen wie im Verfahren nach § 125 InsO. Er hat daher darzulegen,
- dass für die betroffenen Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht,
- dass auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.
Neben dem Kündigungsgrund kann der Insolvenzverwalter durch das Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Kündigungen (auch im Übrigen) sozial gerechtfertigt sind. Dabei kann die Sozialauswahl nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden. Das Gericht überprüft die Sozialauswahl in diesem Rahmen aber unter sämtlichen relevanten Aspekten. Der Insolvenzverwalter muss dem Arbeitsgericht die erforderlichen Angaben machen. Er hat die Kreise der vergleichbaren Arbeitnehmer zu benennen und die Sozialdaten der Arbeitnehmer mitzuteilen. Er muss darlegen, warum bestimmte Arbeitnehmer als Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausgenommen werden. Er muss nachweisen, welche Altersgruppen er zur Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur bildet und zu welchem Ergebnis dies führt. Anhand dessen überprüft das Arbeitsgericht – grundsätzlich nicht anders als in einem Kündigungsschutzverfahren – ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß ist. Die Vermutungsregelungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kommen dem Insolvenzverwalter dabei nicht zugute. Da die Überprüfung allerdings nur auf die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter sowie die Unterhaltspflichten beschränkt ist, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer als schwerbehinderter Mensch oder Gleichgestellter anerkannt ist.
Die Überprüfung durch das Arbeitsgericht ist auf die soziale Rechtfertigung begrenzt. Es kontrolliert somit nicht, ob einzelnen Arbeitnehmern ein Sonderkündigungsschutz zusteht oder ob eine erforderliche behördliche Zustimmung vorliegt. Die Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters wird allerdings geprüft. Sofern Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz genießen und dieser von einer Zustimmung einer Behörde oder Arbeitnehmervertretung abhängig ist, findet keine Kontrolle durch das Arbeitsgericht statt.
Abgesehen davon, dass das Verfahren nach § 126 InsO nur für die Arbeitsverhältnisse von Relevanz ist, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, verlangt das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht, dass eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt. Das Verfahren findet damit in Unternehmen und Betrieben jeglicher Größenordnung Anwendung. Ist allerdings nur ein Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen, soll § 126 InsO entgegen dem Wortlaut nicht anwendbar sein. Zudem ist das Verfahren auch durchführbar, wenn im betroffenen Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist.
Beteiligung des Betriebsrats
Besteht in dem betroffenen Betrieb kein Betriebsrat, kann der Antrag vom Insolvenzverwalter ohne weitere Frist gestellt werden. Ist dagegen ein Betriebsrat vorhanden und liegt eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vor, hat der Insolvenzverwalter zunächst Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu beginnen bzw. diesen zu solchen schriftlich aufzufordern. Wenn 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn bzw. schriftlicher Aufforderung kein Interessenausgleich mit Namensliste i. S. d. § 125 Abs. 1 InsO zustande gekommen ist, kann der Antrag nach § 126 InsO eingereicht werden. Die Frist beginnt nicht vor der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats. Besteht zwar ein Betriebsrat, liegt jedoch keine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vor, kann der Antrag unmittelbar gestellt werden.
Im Antrag des Insolvenzverwalters müssen die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich aufgeführt sein. Die Nennung ist so konkret vorzunehmen, dass keine Verwechslungen möglich sind. Der Antrag muss darauf gerichtet sein festzustellen, dass die Kündigung der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist und die durchgeführte Sozialauswahl gerechtfertigt ist. Ebenfalls klargestel...