Wer die freie Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB (fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung) vermeiden möchte, sollte Beschränkungen dazu entweder durch Individualvereinbarung mit der Mandantschaft vereinbaren oder ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen begründen.

Denn bei einem Dienstverhältnis mit festen Bezügen ist die Regelung des § 627 BGB nicht anwendbar.[1] Feste Bezüge liegen vor, wenn für bestimmte Leistungen Pauschalvergütungen vereinbart werden. Ob es sich dabei um jährliche oder monatliche Pauschalvergütungen handelt, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass es sich dabei tatsächlich um feste Bezüge handelt, also die Bezüge, die vor Erbringung der Leistung genau feststehen. So liegen feste Bezügen nicht vor, wenn die Parteien sich auf einen festen Zehntelsatz, z. B. 7/10, für die Erstellung der Buchführung einschließlich der Umsatzsteuer-Voranmeldung, einigen. Denn bei der Vereinbarung eines Zehntelsatzes lässt sich das Honorar in der Regel erst nach Ablauf des Jahres ermitteln, da erst dann der Gegenstandswert, etwa der Jahresumsatz, bekannt ist.[2] Auch die Vereinbarung einer Zeitgebühr stellt keine festen Bezüge dar, denn auch hier kann das tatsächlich geschuldete Honorar erst nach Beendigung der Tätigkeit und der dafür aufgewendeten Zeit ermittelt werden.

Zu beachten ist, dass es sich nach Auffassung des BGH nur dann um feste Bezüge handelt, wenn sich das Entgelt auf die Gesamtdienstleistung bezieht.[3] Wird dem Steuerberater in einem Vertrag ein umfassendes Mandat erteilt, gilt das Alles-Oder-Nichts-Prinzip. Werden für den gesamten Vertrag vorher genau festgelegte Pauschalhonorare vereinbart, gilt für das Kündigungsrecht der strengere § 626 BGB. Die jederzeitige Kündigung durch die Mandantschaft wird erschwert. Wird aber nur für einen Teil der Leistungen ein Pauschalhonorar vereinbart, für andere Leistungen aber variable und nicht feste Bezüge, dann gilt für den gesamten Vertrag die weniger strenge Kündigungsregel des § 627 BGB. Eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar über laufende Steuerberatungsleistungen bedarf der Textform und muss eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben[4]

Nach Auffassung des BGH ist es zulässig, zwischen den selben Parteien verschiedene Verträge zu schließen, die dann jeweils getrennt danach einzustufen sind, ob feste oder variable Bezüge vereinbart wurden.[5] Die Kündigungsmöglichkeiten sind jeweils getrennt nach den Verträgen zu ermitteln. Mandanten diese Zusammenhänge zu vermitteln, ist in der Praxis allerdings nicht immer einfach.

 
Achtung

Pauschalvergütung oft nicht zulässig

Zu beachten ist, dass Pauschalvergütungen längst nicht für alle steuerberatenden Tätigkeiten zulässig sind, wie die lange Liste in § 14 Abs. 2 StBVV zeigt. So darf eine Pauschalvergütung für einmalig zu erstellende Steuererklärungen, z. B. die Erstellung einer Erbschafsteuererklärung, ebensowenig vereinbart werden wie für die Beratung/Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren.

Ist für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar vereinbart worden, und soll ein Auftrag für Leistungen erteilt werden, für die ein Pauschalhonorar nach § 14 Abs. 2 StBVV nicht zulässig ist, sollte dies durch eine von der allgemeinen Steuerberatung getrennte vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen werden.

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