Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerungsantrag nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG;. Vergütung für die Teilnahme als Sänger an einer Musiktheateraufführung

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Berlin vom 28. Juni 2000 – 16 Ca 13345/00 – wird – unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages vom 30. Oktober 2000 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat beim Amtsgericht Wedding (Zentrales Mahngericht für Berlin) unter dem 3. Juni 1999 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 1.856,– DM erwirkt; dabei handelt es sich um beanspruchte Vergütung für die Teilnahme (als Sänger) an Proben für eine Musiktheateraufführung (gestrichen) in der Zeit 11. bis 18.8.1998 und 1. bis 23.2.1999. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und Verweisung an das Arbeitsgericht Berlin hat letzteres durch Urteil vom 28. Juni 2000 wie folgt entschieden:

  1. Der Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten.
  2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Mehrkosten, die aufgrund der Verweisung vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg an das Arbeitsgericht Berlin entstanden sind. Diese werden dem Kläger auferlegt…

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe verwiesen, § 543 ZPO (Bl. 120 ff. d. A.).

Gegen dieses am 25.8.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.9.2000 eingegangene Berufung der Beklagten. Am 16.10.2000 (Montag) hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem per Telefax um 19.14 Uhr eingegangenen Antrag gebeten, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen zu verlängern, „da eine fristgerechte Bearbeitung aufgrund erheblicher Arbeitsüberlastung und zahlreicher zu bearbeitender Fristsachen nicht möglich ist”, welchen Antrag der stellvertretende Kammervorsitzende durch Beschluss vom 18.10.2000 zurückgewiesen hat, weil „Gründe i. S. v. § 66 Abs. 1 ArbGG nicht – substantiiert – dargelegt sind”.

Mit einem am 30.10.2000 eingegangenen Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird (Bl. 155 ff. d. A.) begründet die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufung und bittet gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mit der Begründung, sie habe zwischen dem 16.9. und 16.10.2000 vier Berufungsbegründungen sowie fünf weitere dringende Angelegenheiten – wie eine Freiheitsentziehungssache sowie Haftsachen – zu bearbeiten gehabt, die keinen Aufschub geduldet hätten, fast täglich habe sie mehrere Besprechungen mit Mandanten sowie Gerichtstermine wahrzunehmen gehabt und deshalb die erforderliche Berufungsbegründung nicht fristgerecht bearbeiten können; hinzugekommen sei, dass sich die Beklagte vom 7. bis 21.10.2000 in Indien aufgehalten habe und eine Rücksprache mit ihr deshalb nicht möglich gewesen sei; generell sei die gegebene Begründung für den Fristverlängerungsantrag ausreichend, sie habe sich deshalb auf eine Verlängerung der Begründungsfrist verlassen.

Der Kläger bittet um Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages und um Verwerfung der Berufung als unzulässig.

II.

1. Die Berufung ist nach §§ 519 b Abs. 1 und 2 ZPO, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist seit Einlegung, d. h. bis zum 16.10.2000 begründet worden ist.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte war nicht ohne Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten (welches ihr selbst nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist) verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, § 233 ZPO. Insbesondere durfte die Prozessbevollmächtigte nicht darauf vertrauen, dass ihrem am letzten Tag der Begründungsfrist weit nach Dienstschluss an das Landesarbeitsgericht per Telefax übermitteltem Verlängerungsantrag entsprochen werde. Da bei dem kurzen Terminstand der Kammer (und derzeit sämtlicher übriger Kammern des Landesarbeitsgerichts) die Fristverlängerung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte, wäre für den Verlängerungsantrag nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erforderlich gewesen, dass die Prozessbevollmächtigte erhebliche Gründedargelegt hätte. Die bloß schlagwortartige Benennung einer „erheblichen Arbeitsüberlastung” bzw. „zahlreichender zu bearbeitender Fristsachen” genügt dem nicht. Zwar ist Arbeitsüberlastung als Grund für eine Fristverlängerung anzuerkennen. EineDarlegung im gesetzlichen Sinne muss dem Kammervorsitzenden aber wenigstens ansatzweise eine Beurteilung ermöglichen, ob der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin über seinen/ihren normalen Büroalltag hinaus belastet ist oder ob er/sie lediglich die konkrete Fristsache zeitlich schlecht disponiert hat. Wollte man für einen Fristverlängerungsantrag, der nach Dienstschluss des Gerichtes eingeht, generell genügen lassen, dass in ihm das Schlagwort „erhebliche Arbeitsüberl...

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