Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Altersteilzeit nach § 14 des o. g. TV endet, wenn der Anspruchsberechtigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente (Altenrente ohne Abschläge) hat.
Normenkette
§ 14 des TV zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall-, Elektroindustrie NRW vom 23.10.1997
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 20.12.2001; Aktenzeichen 6 Ca 5119/01 v) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom20.12.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 01.11.2001 bis zum 31.10.2007 (Arbeitsphase 01.11.2001 bis 30.04.2003, Freistellungsphase 01.05.2003 bis 31.10.2004) gemäß den auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Bestimmungen des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 23.10.1997 (im Nachfolgenden TV) und der hierzu im Betrieb der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 23.10.1997.
Der Kläger ist im November 1944 geboren, schwerbehindert seit dem 16.02.1999 und ist gemäß Rentenbescheid vom 06.06.2001 berechtigt, mit Wirkung ab dem 01.11.2004 eine ungeminderte Altersrente zu beziehen.
Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers mit der Begründung ab, nach § 14 Ziffer d TV und der hierin in Bezug genommenen Regelung in § 5 Abs. 1 ATG könne Altersteilzeit nur bis zum 31.10.2004 (Arbeitsphase 01.11.2001 bis 30.04.2003, Freistellungsphase 01.05.2003 bis 31.10.2004) gewährt werden, weil nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG die Altersteilzeit spätestens zu dem Zeitpunkt ende, zu dem der Berechtigte einen ungeminderten Rentenanspruch habe, zu dessen Beginn/Ende die Förderfähigkeit der Altersteilzeit durch die BfA ende.
Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, die in § 14 Ziffer d TV verwandte Formulierung der ungeminderten Rente umfasse allein eine solche Rente, bei der keinerlei Abschläge anfielen (sogenannte Altersvollrente). Dies werde zudem durch den Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG deutlich, wonach der Arbeitgeber Erstattungsansprüche gegen die BfA, wie Rentenzahlungen vor dem regulären Rentenalter in Anspruch nehmen könne. Vor allem aber werde er als Schwerbehinderter diskriminiert, falls man ihm den geltend gemachten Anspruch nicht gewähre: Vergleiche man einen schwerbehinderten und einen nichtschwerbehinderten Arbeitnehmer, die beide mit 60 Jahren aus der Firma ausschieden, erhalte er als Schwerbehinderter eine um drei Jahre Beschäftigungszeit geminderte Rente, während der Nichtschwerbehinderte die Altersteilzeit von sechs Jahren voll ausnutzen könne.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageziel weiter.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.12.2001 (Geschäfts-Nr. 6 Ca 5119/01 v) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 01.11.2001 bis zum 31.10.2007 zu bewilligen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger Altersteilzeit vom 01.11.2001 bis 31.10.2007 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts sowie dem übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet und zwar sowohl was den Haupt- als auch den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag betrifft.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Altersteilzeit nicht gewährt.
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist auszuführen:
1. Da im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kläger, der weiterhin bei der Beklagten arbeitet, sein Klageziel, die Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 01.11.2001 bis 31.10.2007 (Arbeitsphase 01.11.2001 bis 30.04.2003, Freistellungsphase 01.05.2003 bis 31.10.2004) noch realisieren kann, bestehen nach Auffassung der Kammer gegen die Form der Antragstellung des Hauptantrages keine Bedenken.
Sollten hiergegen Bedenken bestehen, ist jedenfalls der Hilfsantrag in der gestellten Form sachdienlich und zulässig.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm nach der tariflichen Regelung der geltend gemachte Anspruch nicht zu:
Gemäß § 14 Ziffer d TV endet danach unter anderem „das Altersteilzeitverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beantragen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG).”
1. Der Begriff der Altersrente hat arbeitsrechtlich einen allgemein anerkannten Bedeutungsgehalt (vgl. dazu statt aller Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 80 B III 2): Danach...