Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 03.09.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1477/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.09.1998 – 4 Ca 1477/97 – abgeändert.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 30.09.1998 beendet worden ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 21.06.1943 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Konstrukteur zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 6.100,– DM beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und neben seiner Ehefrau einer Tochter unterhaltsverpflichtet. Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in O.. Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme.

Mit Schreiben vom 27.05.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.1998 unter Hinweis auf einen Interessenausgleich/Sozialplan, ausweislich dessen dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 37.200,– DM zustehe.

Mit der am 16.06.1997 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede gestellt. Die Voraussetzungen für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast i.S. des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG sowie einer Beschränkung der Sozialauswahlüberprüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit seien nicht gegeben. Der Interessenausgleich vom 20.02.1997 liege so weit zurück, daß sich die Sachlage seit dessen Zustandekommen erheblich verändert habe, die Vermutung des Vorliegens dringender betrieblicher Kündigungsgründe daher greife. Zudem sei auch die soziale Auswahl grob fehlerhaft erfolgt. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, die Angestellten K. sowie K. seien mit ihm vergleichbar. Auch er besitze deren Fachkenntnisse bzw. könne diese in absehbarer Zeit erlangen. Auch die Mitarbeiter M., A. und P. seien mit ihm vergleichbar, hingegen sozial weniger schutzbedürftig. Der Kläger hat eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Abrede gestellt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 30.09.1998 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, das Kraftwerksgeschäft in Deutschland sei vor allem in den letzten Jahren stark rückläufig gewesen, wodurch sie gezwungen sei, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Kosten einzusparen und in diesem Zusammenhang auch Personal zu reduzieren. Zukünftig werde mehr als 70 % des Gesamtvolumens im Ausland erzielt, während das Inlandsgeschäft immer weiter zurückgehen werde. Man habe sich daher entschlossen, die Mitarbeiterzahl von ca. 2.500 in einer ersten Welle um insgesamt 180, in einer zweiten Welle um weitere 200 Arbeitnehmer zu reduzieren. Aus diesem Grunde sei es am 20.02.1997 sowie am 26.05.1997 jeweils zum Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans gekommen, wobei in etwa 330 Fällen eine Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer – darunter auch der Kläger – verabschiedet worden sei, welche als Teil des Interessenausgleichs/Sozialplans i.S. von § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG anzusehen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Betriebsbedingtheit der Kündigung sowie die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl obliege nunmehr dem Kläger. Im Rahmen der Sozialauswahl sei der Mitarbeiter K. nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er wegen seiner Spezialkenntnisse im Bereich von 2D/3D – CAD-Software sowie als Teammitglied für die Rationalisierung von Produktionsabläufen für die Beklagte unverzichtbar sei. Die in Tarifgruppe 6 eingruppierte Angestellte K. sei mit dem Kläger nicht vergleichbar, da sie – anders als dieser – mit CAD-Tools arbeite und in diesem Bereich über qualifizierte Praxiserfahrung verfüge. Auch die Mitarbeiter A., P. und M. seien mit dem Kläger, welcher überwiegend einfache Detailarbeiten im Bereich Druckteilaufträge und -abstützungen durchführe, nicht vergleichbar. Der Betriebsrat sei aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Erstellung der Namensliste hinsichtlich der betrieblichen Gründe wie auch der Sozialindikatoren und vergleichen Mitarbeiter unterrichtet gewesen und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden.

Durch Urteil vom 03.09.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat das Gericht auf 18.300,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden und daher sozial gerechtfertigt. Nachdem...

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