Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungsveranstaltung Schulung für Wirtschaftsausschussmitglieder Erforderlichkeit der Schulung
Leitsatz (amtlich)
Ein Betriebsratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, kann an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, sofern es diese Kenntnisse noch nicht besitzt. § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, §§ 40, 107 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 16.11.2004; Aktenzeichen 5 BV 15/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2004 – 5 BV 15/04 – abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von Seminarkosten aus der Kostenrechnung des Veranstalters ifb vom 03.03.2004 in Höhe von 929,16 EUR brutto freizustellen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Die Arbeitgeberin ist die Holding der AVA-Gruppe, die mit mehreren tausend Beschäftigten im Bundesgebiet Einzelhandels- und Baufachmärkte betreibt. Sie beschäftigt ca. 380 Arbeitnehmer.
Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.
Der antragstellende Betriebsrat hat einen Wirtschaftsausschuss gebildet, der aus fünf Personen besteht. Sämtliche Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind Mitglieder des Betriebsrats. Die am 17.04.1952 geborene Beteiligte zu 3., Betriebsratsmitglied und Mitglied des Wirtschaftsausschusses, ist kaufmännische Angestellte. Seit dem 01.04.1992 ist sie in Konzernbetrieben der Arbeitgeberin tätig. Auf den Lebenslauf der Beteiligten zu 3. (Bl. 101 d.A.) sowie auf ein Zeugnis vom 31.12.1996 (Bl. 99 f.d.A.) wird Bezug genommen. Seit dem 01.01.2001 ist sie im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt und in der Lohnbuchhaltung eingesetzt. Dort nimmt sie eine Funktion als Sachbearbeiterin im Bereich der Personalabrechnung ein.
In seiner Sitzung vom 26.01.2004 beschloss der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3. und die Betriebsratsvorsitzende zu zwei Schulungsveranstaltungen für Wirtschaftsausschussmitglieder zu entsenden, nämlich vom 01.-05.03.2004 in Frankfurt stattfindenden Seminar mit dem Thema „Wichtige wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen Teil I” und zu dem vom 14.-18.06.2004 in D4xxxxxx stattfindenden Seminar mit dem Thema „Wichtige wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen Teil II”. Seminarveranstalter war jeweils das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten H3xx S5xxxxxxx. Auf das Protokoll vom 29.01.2004 über die Sitzung des Betriebsrats vom 26.01.2004 (Bl. 6 ff.d.A.) wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der Seminarprogramme vom 01.-05.03.2004 und vom 14.-18.06.2004 wird auf die Seminarpläne (Bl. 19, 20 d.A.) Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin erklärte sich mit der Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an beiden Seminaren einverstanden, jedoch nicht mit der Teilnahme der Beteiligten zu 3.
Trotz der Ablehnung der Arbeitgeberin nahm die Beteiligte zu 3. an dem ersten Seminar vom 01.03.2004 – 05.03.2004 in Frankfurt teil und erhielt vom Veranstalter hierüber ein Zertifikat vom 05.03.2004 (Bl. 15 d.A.).
Unter dem 03.03.2004 übermittelte der Veranstalter dem Betriebsrat eine Rechnung über die Seminarkosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar vom 01.-05.03.2004 über 929,16 EUR brutto (Bl. 16 d.A.).
Nachdem die Arbeitgeberin zunächst lediglich die Kosten für die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an dem streitigen Seminar erstattet hatte, leiteten der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. am 18.03.2004 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.
Während des laufenden Beschlussverfahrens erstattete die Arbeitgeberin die für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar angefallenen Hotelkosten und einigte sich mit der Beteiligten zu 3. auch darauf, dass die ausgefallenen Arbeitsstunden ihrem Gleitzeitkonto gutgeschrieben wurden. Die Arbeitgeberin stellte den Betriebsrat jedoch nicht von der Rechnung des Veranstalters vom 03.03.2004 hinsichtlich der Seminarkosten in Höhe von 929,16 EUR brutto frei.
Die Beteiligte zu 3. nahm daraufhin an dem für den Zeitraum vom 14.-18.06.2004 vorgesehenen Seminar nicht mehr teil.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem in dem Seminar vom 01.-05.03.2004 vermittelten Kenntnissen um Grundkenntnisse handele, über die jedes Wirtschaftsausschussmitglied, unabhängig von konkreten betrieblichen Anlässen, verfügen müsse. Die Beteiligte zu 3. übe bei der Arbeitgeberin einfache kaufmännische Tätigkeiten aus und sei aufgrund ihrer beruflichen Vorkenntnisse nicht dazu in der Lage, die komplexe Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss verantwortlich zu führen. Kenntnisse über die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses, wie sie in § 106 Abs. 3 BetrVG niedergelegt seien, habe sie nicht....