Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehende betriebliche Gründe
Leitsatz (redaktionell)
Ein dem Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenstehendes Organisationskonzept kann darin bestehen, dass der Arbeitgeber bei vollkontinuierlicher Arbeitsweise grundsätzlich jeder Schicht zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker zuordnen will.
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 30.11.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2477/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.11.2001 – 4 Ca 2477/01 – wird auf Kosten des Klägers, einschließlich der Kosten der Revision, zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – TzBfG –.
Der am 12.13.14xx geborene Kläger ist ledig und keinen Kindern unterhaltsverpflichtet. Seit November 1998 ist er bei der Beklagten, einem Betrieb zur Herstellung von Getränkedosen und Getränkedeckeln mit ca. 470 Mitarbeitern einschließlich der Auszubildenden, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 4.228,15 DM vollzeitbeschäftigt.
Im Betrieb der Beklagten wird aufgrund von Betriebsvereinbarungen vom 30.11.1999 (Bl. 258 ff.d.A.) unter anderem in der Produktion Dosenfertigung, der Produktion Deckelfertigung, der Elektrowerkstatt Dosenfertigung wie in der Elektrowerkstatt Deckelfertigung in vollkontinuierlicher Arbeitsweise, dreischichtig an sieben Tagen in der Woche, gearbeitet. Der Kläger, der als Betriebselektriker in der Elektrowerkstatt Deckelfertigung eingesetzt ist, arbeitete neben neun weiteren Betriebselektrikern im vollkontinuierlichen Schichtdienst. Dabei ist nach dem Stellenbesetzungsplan der Beklagten jeweils ein Team von zwei vollzeitbeschäftigten Betriebselektrikern jeder einzelnen Schicht zuzuordnen. Für jede Schicht in der Deckelfertigung besteht ein Rhythmus von zehn Tagen, wovon in regelmäßiger Abfolge jeweils hintereinander zwei Tage Frühschicht, zwei Tage Spätschicht,zwei Tage Nachtschicht und vier Tage Freischicht gefahren wird (vgl. Schichtübersicht 2002 – Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2002 – Bl. 172 ff.d.A.).
Im Betrieb der Beklagten werden keine zusammenhängenden Betriebsferien gefahren. In Fällen der Abwesenheit durch Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Fortbildung u.a. vertreten sich die Betriebselektriker untereinander. Bei notwendigen Schichtumbesetzungen, die u.a. auch daraus resultieren, dass bestimmte Arbeiten aus Sicherheitsgründen nach deutschen und internationalen Normen nur von einer Elektrofachkraft unter Anwesenheit einer weiteren Elektrofachkraft durchgeführt werden dürfen, kommt es im Betrieb der Beklagten immer wieder vor, dass einzelne Schichten nur mit einem Betriebselektriker gefahren werden. Ferner werden bestimmte Tätigkeiten möglichst in den Frühschichtbereich gelegt, um sicherzustellen, dass die verantwortliche Elektrofachkraft als Aufsichtsperson zugegen ist.
Die Haupttätigkeit des Klägers und der übrigen Betriebselektriker besteht in der vorbeugenden Wartung, Instandhaltung und -setzung der Produktions- und Nebenanlagen sowie Energieversorgung und Beleuchtung sowie der Betriebsdatenerfassung und -verarbeitung. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung für Betriebselektriker (Bl. 29 d.A.) verfügen diese u.a. über Kenntnisse in „Rockwell SPS, Basic, CAD …”. Bei seiner Einstellung verfügte jedoch weder der Kläger noch einer seiner neun in der Deckelfertigung eingesetzten Kollegen über Vorkenntnisse und eine spezielle Ausbildung über das im Betrieb der Beklagten eingesetzte Rockwell SPS-Steuerungssystem. Die Ausbildung von den bei der Beklagten beschäftigten Betriebselektrikern erfolgt in Deutschland regelmäßig am SPS-Steuerungssystem von S3xxxxx.
Mit Schreiben vom 12.02.2001 (Bl. 56 d.A.), bei der Beklagten eingegangen am 13.02.2001, machte der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit um 50 % „spätestens ab dem 07.05.2001” geltend.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.02.2001 (Bl. 57 d.A.) folgendes mit:
„obwohl Sie nicht die gesetzliche Frist von drei Monaten eingehalten haben, sind wir bereit, die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit Ihnen zu erörtern.
Dazu benötigen wir die von Ihnen gewünschte exakte Verteilung der Arbeitszeit, so dass wir vorab prüfen können, ob betrieblich Gründe Ihren Wünschen nicht entgegenstehen”.
Nachdem zwischen den Parteien am 27.02.2001 ein Gespräch über die vom Kläger gewünschte Arbeitszeit und deren Einteilung stattgefunden hatte, teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2001 (Bl. 58 d.A.) folgendes mit:
„auf Grundlage meines gestellten Antrags vom 12.02.01 und des darauf folgenden gemeinsamen Gesprächs am 27.02.01, wünsche ich eine Verringerung meiner Arbeitszeit um die Hälfte mit zunächst folgender besprochener Möglichkeit: