Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Das bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. „Blockmodell” gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG abzusichernde Wertguthaben umfasst nicht die tariflich oder einzelvertraglich geschuldeten Aufstockungsbeträge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG für die Freistellungsphase, da der Arbeitnehmer hiermit nicht in Vorleistung tritt.
Normenkette
ATG §§ 8a, 3-4; SGB IV § 7b
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen 30 Ca 10732/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.06.2010 – 30 Ca 10732/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob zu dem zu sichernden Wertguthaben für eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell auch die sog. Aufstockungsbeträge abzusichern sind.
Der am 0.0.1947 geborene Kläger ist seit dem 06.05.1974 beim Beklagten beschäftigt. Unter dem 19.12.2007 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über Altersteilzeit” (Bl. 8/11 d. A.), wonach ab dem 01.01.2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell vereinbart wurde. Dabei wurde die Arbeitsphase vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.03.2010 und die Freistellungsphase vom 01.04.2010 bis einschließlich 30.06.2012 vereinbart.
Der Vertrag enthält unter u. a. Regelungen:
„…
§ 5 Arbeitsentgelt
Der Arbeitnehmer nimmt während der Arbeits- und Freistellungsphase am Gehaltsgruppenkatalog des EPV, in Anlehnung an den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den bayrischen Betrieben des Groß- und Außenhandels gültigen tariflichen Gehaltsentwicklung teil. Er erhält über den gesamten Verteilzeitraum durchgehend Arbeitsentgelt für Altersteilzeit-Arbeit in Höhe von 50 % des Arbeitsentgelts. Das Arbeitsentgelt umfasst alle tariflichen und übertariflichen Entgeltbestandteile.
§ 6 Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt für Altersteilzeit-Arbeit
Das Arbeitsentgelt für Altersteilzeit-Arbeit wird vom Arbeitgeber fortlaufend auf 83 % des monatlichen Netto-Regelarbeitsentgelts aufgestockt. Auch Weihnachtsgeld (13. Gehalt) und Urlaubsgeld werden auf 83 % netto aufgestockt. Der tarifliche Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht während der ATZ fort.
§ 7 Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung
Berechnungsgrundlage für die Abführung des Rentenversicherungsbeitrages ist das jeweilige tarifliche Vollzeitarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Altersteilzeitverhältnisses Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen – höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts – und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit-Arbeit entfällt.
…
§ 13 Insolvenzsicherung
Bei verblockter Altersteilzeit-Arbeit sichert der Arbeitgeber das Wertguthaben des Arbeitnehmers sowie den darauf entfallenden Arbeitgeber-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die Einrichtung eines Treuhandkontos auf den Namen des Arbeitnehmers, auf das der Arbeitnehmer nur im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Zugriff erhält. Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Arbeitnehmer halbjährlich die Höhe des gegen Insolvenz gesicherten Wertguthabens nach
….”
Für den Monat Dezember 2008 wurde dem Kläger gegenüber, entsprechend der Gehaltsabrechnung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 13 d. A.), insgesamt ein Gesamtbrutto von 0,00 EUR abgerechnet, wobei ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 764,13 EUR brutto eingeschlossen war.
Mit Schreiben der D. W. A. Z. D. mbH vom 17.09.2010 (Bl. 193 d. A.) bestätigt diese als Verwalter des zur Sicherung der Wertguthaben von Altersteilzeitkonten des Beklagten bei der E. Kr. e. G. Ka. gebildeten Sicherungskontos mit der Nummer 000 000 000, dass zur Sicherung des Arbeitszeitguthabens des Klägers ein Guthabensstand in Höhe von 79.988,76 EUR vorhanden sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass das Sicherungskonto durch den Beklagten zu gering bedient sei. Entsprechend § 13 Satz 1 des Altersteilzeitvertrages habe er einen vertraglichen Anspruch auf Sicherung des Wertguthabens einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dabei sei der Aufstockungsbetrag in Höhe von monatlich 765,76 EUR sowie der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung gem. § 7 des Altersteilzeitvertrages einzubeziehen. Dies ergäbe die Auslegung des abgeschlossenen Altersteilzeitvertrages unter Einbeziehung einer vom Beklagten vor Vertragsabschluss durchgeführten Berechnung der Brutto- und Nettoabzüge.
Der Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 ATG ein derartiges Verständnis des Begriffs des Wertguthabens ergebe. Außerdem hat er erstinstanzlich die Erhöhung des Wertguthabens wegen eines um monatlich 38,73 EUR ab dem 01.01.2009 erhöht...