Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Aufstockungsbeträgen. Vorzeitig beendetes Altersteilzeitverhältnis. Zur Sperrwirkung des § 8a Abs. 2 ATZG
Leitsatz (amtlich)
Bei einem während der Arbeitsphase vorzeitig beendeten Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell steht § 8a Abs. 2 ATZG einer vertraglich geregelten Anrechnung der gezahlten Aufstockungsbeträge auf das dem Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt für die tatsächlich erbrachte Leistung nicht entgegen.
Normenkette
ATZG § 8a; SGB IV §§ 7b, 7f; BGB § 328
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.12.2013; Aktenzeichen 5 Ca 3422/13) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2013 - 5 Ca 3422/13 - abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten als Treuhänder, weitere Beträge aus einem Altersteilzeitwertguthaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Klägers zu übertragen.
Der am 04.01.1949 geborene Kläger trat zum 15.08.1990 in die Dienste des inzwischen insolventen Arbeitgebers. Zuletzt war er als Regionalleiter Flächenmanagement in der Position eines leitenden Angestellten beschäftigt und von seiner Wohnung in H. (N.) aus tätig.
Durch Vertrag vom 28.07.2008 vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2008 bis zum 15.10.2010 und einer Freistellungsphase vom 16.10.2010 bis zum 31.12.2012.
Ziffer 3.3 der Altersteilzeitvereinbarung enthält folgende Regelung:
"Endet Ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, haben Sie Anspruch auf die Bezahlung Ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, abzüglich aller bereits erbrachten Leistungen der Firma gem. Ziffer 4 dieser Vereinbarung.
Im Falle Ihres Todes steht dieser Anspruch Ihren Erben zu."
In Ziffer 4 sind zunächst die Zahlung des auf die Hälfte reduzierten Grundgehalts sowie die Zahlung von Aufstockungsbeträgen für die Dauer der Altersteilzeit geregelt. Sodann ist dort in Ziffer 4.4 die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte, der aus der Verschmelzung zweier mit dem gleichen Zweck gegründeter Vereine hervorgegangen ist, ist ein eingetragener Verein, dem unter anderem von dem Arbeitgeber Vermögensmittel zum Zwecke der Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell zur Verfügung gestellt wurden.
Die Insolvenzsicherung erfolgte über ein sogenanntes "doppelseitiges" Treuhandmodell. Zu diesem Zweck wurden am 30.09.2007 zwischen dem Arbeitgeber, einem sogenannten Vermögenstreuhänder sowie dem Rechtsvorgänger des Beklagten als weiterem Treuhänder ein dreiseitiger Treuhandvertrag und ein dreiseitiger Sicherungsvertrag abgeschlossen. In diesen Verträgen wurde die Grundlage geschaffen für die Übertragung von Vermögenswerten in Höhe der zu sichernden Ansprüche seitens des Arbeitgebers auf den Vermögenstreuhänder. Dieser hatte die Vermögenswerte zur Sicherheit auf den Beklagten als weiteren Treuhänder zu übertragen.
In § 10 Abs. 1 des Treuhandvertrages ist im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter vereinbart, dass der Beklagte den aus den gesicherten Ansprüchen folgenden Verpflichtungen des Arbeitgebers unter den aufschiebenden Bedingungen beitritt, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt worden ist, das Insolvenzgericht darauf hin Sicherungsmaßnahmen gem. der §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und zur Verfügung stehendes Treuhandvermögen vorhanden ist. Nach § 10 Abs. 2 des Treuhandvertrages erwerben die Begünstigten mit Wirksamwerden des Schuldbeitritts ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Leistungen zur Erfüllung der gesicherten Ansprüche im Einklang mit den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Beklagten zu fordern.
§ 1 Abs. 3 des Treuhandvertrages und § 1 Abs. 3 des Sicherungsvertrages lauten weitgehend übereinstimmend auszugsweise wie folgt:
"Gesicherte Ansprüche sind die Ansprüche der Begünstigten aus den ihnen zustehenden Wertguthaben bis zum Eintritt des Sicherungsfalls ..., einschließlich etwaiger vertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung begründeter und zu sichernder Ansprüche auf Zahlung von Aufstockungsbeträgen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG ("Aufstockungsbeträge") sowie Ansprüche auf Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATG und einschließlich des auf die Ansprüche aus Wertguthaben entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (nachfolgend "gesicherte Ansprüche"). ..."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 5 und B 6 zum Schriftsat...