(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
2. |
nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten, |
3. |
nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten, |
(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
1. |
von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen werden, |
2. |
von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, |
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2. |
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 zuzulassen. |
(4)[2] Es ist verboten, Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
1. |
nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen, |
2. |
nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, das der Lebensmittelgewinnung dient, zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind. |
(5)[3] Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 41a vorliegen.
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