OFD Niedersachsen, Verfügung v. 2.11.2016, S 7117 - 65 - St 174
Merkblatt |
Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden |
(Stand: Oktober 2016) |
Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Ausland (Europäische Union – EU – oder Drittland) eine sonstige Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR), z.B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jPöR regelmäßig steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat. Die sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn ihr Ort nach §§ 3a, 3b und 3e Umsatzsteuergesetz (UStG) Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist oder ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, sowie von der Art der Leistung.
1. Grundsätze
Bezieht die jPöR eine sonstige Leistung von einem Unternehmer mit Sitz im Ausland, ist grundsätzlich der Status der jPöR für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend.
1.1 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden:
Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
1.2 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist eine USt-IdNr. erteilt worden:
Der jPöR ist die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt worden, weil sie einen Gegenstand von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworben hat und die jPöR den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG) der deutschen Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.
Beim Bezug einer sonstigen Leistung gilt die nicht unternehmerisch tätige jPöR, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, nach der Gleichstellungsfiktion des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo die jPöR ihren Sitz hat; folglich unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG) und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber ihre USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.
Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht (§ 3a Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz UStG). Hier liegt der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Er hat die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. In diesen Fällen darf die jPöR die ihr für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilte USt-IdNr. gegenüber dem Leistenden nicht verwenden.
1.3 Die jPöR ist (teilweise) unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bzw. § 2b in der am 1.1.2016 geltenden Fassung, s. zur Anwendungsregelung BMF-Schreiben vom 19.4.2016, BStBl 2016 I S. 481):
Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung für den unternehmerischen Bereich, für den hoheitlichen Bereich oder gleichzeitig für beide Bereiche der jPöR ausgeführt wird. Der Leistungsort richtet sich in allen Fällen und insgesamt nach dem Sitz der jPöR (§ 3a Abs. 2 UStG). Die jPöR ist Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG) und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber – soweit vorhanden – ihre USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann. Verfügt sie nicht über eine USt-IdNr., hat sie dem Leistenden die Verwendung anderweitig zu bestätigen.
Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht (§ 3a Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz UStG). Hier liegt der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Er hat die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. In diesen Fällen darf die jPöR eine ihr erteilte USt-IdNr. nicht verwenden.
2. Ausnahmen
Von den Grundsätzen nach Tz. 1. gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in der Anlage dargestellt sind.
Befindet sich danach der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, unterliegt die...