In diesem Fall klagte ein Vermieter auf die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus der Anschaffung von Photovoltaikanlagen. Diese verwendete er auch zur Stromversorgung von den von ihm umsatzsteuerfrei vermieteten Wohnungen. Der Vermieter nahm die Abrechnung über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler gemäß der individuellen Verbrauchsmenge vor. Die Stromversorgung war in den Formular-Mietverträgen nicht in den allgemeinen Betriebskosten enthalten. Mit den Mietern hatte er zusätzlich zum Mietvertrag eine gesonderte Vereinbarung über die Stromversorgung geschlossen. Die Mieter hatten das Recht, den Stromlieferungsvertrag zu kündigen, mussten aber in diesem Fall die Kosten der Umrüstung der Zähleranlage tragen.

In seiner Urteilsbegründung führt das FG zunächst aus, dass die Rechtsprechung die sog. Mietnebenkosten lange Zeit als Nebenkosten zur Hauptleistung "Vermietung" angesehen hat und die Finanzverwaltung dies weiterhin tut. Dies sei aber vor dem Hintergrund der "WAM"-Rechtsprechung nicht mehr haltbar. Das Gericht weist auch darauf hin, dass der BFH laut dem oben besprochenen BFH-Urteil zur Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf die umsatzsteuerliche Behandlung von "Mietnebenkosten" bejaht habe. Erwähnenswert erscheint ihm dabei, dass das Schrifttum "WAM" zwar differenziert betrachte, jedoch häufig lediglich auf den durch die Anwendung entstehenden Mehraufwand bezüglich der Abrechnung verweise.

Nach der Sachverhaltswürdigung gab das FG der Klage des Vermieters statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ es die Revision zu. Sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen XI R 8/21 beim XI. Senat des BFH anhängig.

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