In dieser Zeile sind den Aufwendungen nach Zeile 30 entsprechende Aufwendungen des laufenden Vz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen, die mit einem in einem anderen Vz entstandenen Sanierungsertrag zusammenhängen und nicht in einem festgestellten Verlustvortrag enthalten sind. Sind diese Beträge im folgenden Vz entstanden, sind sie hinzuzurechnen, soweit sie den verbleibenden Sanierungsertrag nicht übersteigen. Der verbleibende Sanierungsertrag ist in der Anlage SAN des Sanierungsjahres ermittelt worden.

Weist die Körperschaft in dem laufenden Vz einen Verlust aus, ist über die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen in der Verlustfeststellung zu entscheiden. Da sich dann nur Auswirkungen auf die Verlustfeststellung ergeben, ist eine Korrektur des zu versteuernden Einkommens (das ja 0 beträgt) nicht erforderlich. Wird jedoch ein positives Einkommen ausgewiesen, kann dieses durch die genannten, nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemindert sein. Daher ist eine Hinzurechnung in Zeile 31 erforderlich.

Der Betrag wird in der Anlage SAN nicht ermittelt. Er ist daher gesondert zu ermitteln und in Zeile 31 einzutragen.

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