Diese Zeile ergibt als Zwischensumme die Einkünfte nach Zurechnung des nicht abziehbaren Teils des laufenden Verlusts der übertragenden Körperschaft bei der Abspaltung und bei Verrechnung mit Sanierungserträgen.

Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, ist dieser Betrag das Einkommen vor Zurechnung an den Organträger. Das Einkommen des Organträgers in Zeile 43 enthält aufgrund von Zeile 38 aber bereits die Zurechnungen aus den Organgesellschaften, und zwar auch, wenn der Organträger seinerseits Organgesellschaft ist (Organschaftskette). Der Betrag aus Zeile 43 der Anlage ZVE der Organgesellschaft ist in Zeile 13 der Anlage OG zu übertragen und geht von dort über Zeile 18 in Zeile 44 der Anlage ZVE der Organgesellschaft ein, sodass insoweit bei Organgesellschaften nur noch das von dieser selbst zu versteuernde Einkommen gezeigt wird.

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