In dieser Zeile ist das der Organträger-Personengesellschaft zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einzutragen und auf den S. 2–4 des Vordrucks auf die Gesellschafter zu verteilen. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG der Organgesellschaft, der aus Zeile 18 der Anlage OG abgeleitet ist. In diesem Betrag sind Einkünfte, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen, noch nicht als steuerfrei ausgeschieden.

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