Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile ist der Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG anzusetzen. Ein Einbringungsgewinn I entsteht, wenn nach einer Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen zu Werten unter dem gemeinen Wert nach § 20 Abs. 3 UmwStG die einbringende Körperschaft die durch die Einbringung erworbenen Anteile vor Ablauf von 7 Jahren veräußert oder ein Ersatzrealisierungstatbestand erfüllt wird. Außerdem entsteht ein Einbringungsgewinn I, wenn der Einbringende die Nachweise nach § 22 Abs. 3 UmwStG nicht erbringt; die Anteile gelten dann in dem Jahr, für das der Nachweis nicht erbracht wird, als an dem Tag veräußert, der dem Tag nach dem Einbringungstag entspricht.
Der Einbringungsgewinn I entsteht erst, wenn die durch die Einbringung erworbenen Anteile veräußert werden, dann allerdings rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt.
Einbringungsgewinn ist der Betrag, um den der gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens den Einbringungswert (Buchwert oder Zwischenwert) übersteigt. Der Einbringungsgewinn I ist voll steuerpflichtig, er verringert sich jedoch für jedes Jahr, das seit der Einbringung verstrichen ist, um 1/7. Da es sich um einen Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven aus den eingebrachten Wirtschaftsgütern handelt, nicht um einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen, ist § 8b Abs. 2 KStG nicht anwendbar. Soweit die eingebrachten Wirtschaftsgüter Anteile an Kapitalgesellschaften umfasst haben, entsteht kein Einbringungsgewinn I, sondern ggf. ein Einbringungsgewinn II. Daher gilt § 8b Abs. 3 KStG mit dem Ansatz von 5 % nicht.
Der Einbringungsgewinn ist nur in Zeile 73 einzutragen, allerdings ist dabei eine Wechselwirkung mit Zeile 92 zu berücksichtigen.
Ist die Veräußerung der Anteile in dem Jahr erfolgt, in dem der Einbringungsgewinn zu versteuern ist, also im Jahr 2020, ist der Veräußerungsgewinn in dem Betrag in Zeile 11 enthalten. Dieser Veräußerungsgewinn wird ersetzt durch den Einbringungsgewinn I. Soweit der Einbringungsgewinn I betragsmäßig mit dem Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile übereinstimmt (was meist der Fall sein wird, aber nicht sein muss), braucht in Zeile 73 keine Eintragung zu erfolgen, da dieser Betrag bereits im Einkommen enthalten ist. Allerdings darf dann auch keine Kürzung des Veräußerungsgewinns in Zeile 92 erfolgen. Das ist auch richtig, da es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn handelt. Durch das Entstehen eines Einbringungsgewinns I erhöhen sich die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile nach § 22 Abs. 1 Satz 4 UmwStG entsprechend.
Dadurch wird der Veräußerungsgewinn auf 0 gemindert, an seine Stelle tritt der gleich hohe Einbringungsgewinn I. Wenn keine Korrekturen (weder in Zeile 73 noch in Zeile 92) vorgenommen werden, ist daher der richtige Betrag im Einkommen enthalten. Da keine Kürzung in Zeile 92 vorgenommen wird, erfolgt auch keine Hinzurechnung von nicht abzugsfähigen Ausgaben in Zeile 95; das ist richtig, da ein Einbringungsgewinn I, kein Veräußerungsgewinn, vorliegt.
Enthält das eingebrachte Vermögen Anteile an Kapitalgesellschaften, sind diese nicht im Einbringungsgewinn I zu erfassen, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht für die erhaltenen Anteile hat, diese also in Deutschland steuerlich verstrickt sind. In diesem Fall hat die Veräußerung der Anteile ausschließlich auf der Ebene des Einbringungsempfängers steuerliche Folgen. Die Veräußerung unterliegt § 8b Abs. 2 KStG, sodass 5 % des Veräußerungsgewinns beim Einbringungsempfänger als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Ein Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG kann regelmäßig nicht entstehen, da dieser nur anfällt, wenn der Einbringende nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt, also keine Körperschaft ist (§ 22 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Dieser Teil des Veräußerungsgewinns ist daher nicht in Zeile 73 zu erfassen. Allerdings entsteht ein Einbringungsgewinn II bei dem übertragenden Rechtsträger, wenn der übernehmende Rechtsträger die eingebrachten Anteile veräußert und die Veräußerung der eingebrachten Anteile bei dem einbringenden Rechtsträger nicht steuerfrei gewesen wäre, es sich also um einbringungsgeborene Anteile nach § 8b Abs. 4 KStG a. F. oder um Anteile nach § 8b Abs.7, 8 KStG handelt. Eine besondere Zeile für diese Fälle sieht der Vordruck nicht vor. Erfolgt die Veräußerung der erhaltenen Anteile später als im Jahr 2020, ist der Veräußerungsgewinn, der die Besteuerung des Einbringungsgewinns I ausgelöst hat, nicht im Bilanzergebnis 2020 enthalten. Das bedeutet, dass der Einbringungsgewinn I zur Besteuerung im Jahr 2020 dem Einkommen hinzuzurechnen ist. Dazu ist der steuerpflichtige Einbringungsgewinn I in Zeile 73 einzutragen.
Im Jahr der Veräußerung der erhaltenen Anteile entsteht allerdings ein Problem. In diesem Jahr ist der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile in Zeile 11 enthalten. Das ist unrichtig, da er nicht entstanden ist. Der Einbringungsgewinn I gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 4 UmwStG...