In Zeile 213 wird der Fall erfasst, dass der übernehmende Rechtsträger eine Personengesellschaft ist, an der die Organgesellschaft beteiligt ist. Dann sind der Organgesellschaft die auf sie anteilig entfallenden positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum zuzurechnen. Der maßgebende Betrag ergibt sich aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der Personengesellschaft. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Zeile 206 entsprechend.

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