Prof. Dr. Gerrit Frotscher
§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG soll Gestaltungen verhindern, durch die unter Ausnutzung der Rückwirkung bei Umwandlungen (§ 2 Abs. 1 UmwG) und Einbringungen (§ 20 Abs. 6 UmwStG) bei dem übernehmenden Rechtsträger ein erweiterter Verlustabzug erreicht werden kann. Wird eine Verluste ausweisende Gesellschaft auf eine ertragbringende Gesellschaft umgewandelt, gehen die Verluste der übertragenden Gesellschaft unter. In der Praxis wurde daher der umgekehrte Weg gewählt, indem die ertragbringende Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft umgewandelt wurde. Bei der Verlustgesellschaft als übernehmender Gesellschaft konnten die Gewinne der übertragenden Gesellschaft mit den Verlusten verrechnet werden. Dieses Gestaltungsmodell soll durch § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG in bestimmtem Umfang ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift können Gewinne, die die übertragende Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielt, nicht mit Verlusten der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen werden. Handelsrechtlich besteht die übertragende Gesellschaft während des Rückwirkungszeitraums noch, kann also noch Gewinne erzielen. Steuerrechtlich werden diese Gewinne aber bereits der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet und wie eigene Gewinne behandelt. Diese von der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielten Gewinne wären ohne § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG wie eigene Gewinne der übernehmenden Gesellschaft zu behandeln und daher in den Verlustausgleich einzubeziehen. Dies schließt § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG aus.
Zeile 24 der Anlage OG betrifft nur den Fall, dass die Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger ist, nicht den Fall, dass die Organgesellschaft übertragender Rechtsträger ist. Diese Fälle werden in Zeilen 48 ff. der Anlage ZVE des Organträgers berücksichtigt.
In Zeile 24 sind die positiven Einkünfte des oder der übertragenden Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums einzutragen. Zu berücksichtigen ist in Zeile 24 nur der Fall, dass der Stpfl. selbst übernehmender Rechtsträger der Umwandlung oder Einbringung ist. Nicht in dieser Zeile zu erfassen sind die Daten von nachgelagerten Organgesellschaften, wenn also die Gesellschaft, die Organgesellschaft ist, gleichzeitig Organträger anderer Organgesellschaften ist. In diesem Fall sind die Daten der nachgelagerten Organgesellschaften nur in Zeile 24 der Anlage OG der nachgelagerten Organgesellschaft zu erfassen und gehen von dort direkt in Zeile 27 der Anlage OT des obersten Organträgers ein.
Der in Zeile 24 zu erfassende Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und ist in Zeile 27 der Anlage OT des Organträgers zu übertragen. Von dort wird der Betrag in Zeile 50 der Anlage ZVE des Organträgers übernommen.
Ist der Organträger des Stpfl. eine Körperschaft i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz1 Nr. 2 KStG, ist der Betrag dieser Zeile zur Aufteilung auf die einzelnen Sparten auch nach Zeile 212 der Anlage ÖHK zu übertragen.
Ist die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, die übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung oder Einbringung ist, sind die entsprechenden Daten nicht in Zeile 24 der Anlage OG einzutragen, sondern in Zeile 10 der Anlage FE-OT.
Naturgemäß ist Zeile 24 nur auszufüllen, wenn im Vz 2020 eine Umwandlung oder eine Einbringung mit dem Stpfl. als übernehmender Körperschaft stattgefunden hat.
Nicht erfasst werden die Daten von dem Stpfl. nachgeschalteten Organgesellschaften.