Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Hier sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzutragen. Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art kommt eine Eintragung in dieser Zeile nicht in Betracht, da diese Körperschaften nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können.
Der in Zeile 1 einzutragende Betrag ist der Gewinn (einschließlich Veräußerungsgewinnen) nach Hinzurechnung der nichtabziehbaren Ausgaben und etwaiger nach § 4h EStG, § 8a KStG nicht abzugsfähiger Zinsaufwendungen. Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG wird erst in Zeile 37 berücksichtigt. Steuerfreie Bezüge aus Beteiligungen müssen nach § 8b Abs. 1, 4 KStG abgezogen sein. Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind steuerfrei, wenn die Körperschaft eine Beteiligung von mindestens 10 % hält. Ebenfalls berücksichtigt werden muss das Teilfreistellungsverfahren nach §§ 20, 21 InvStG.
Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, ist der nach § 13a EStG ermittelte Betrag anzusetzen. Mit diesem Betrag sind auch steuerpflichtige Corona-Zuschüsse abgegolten.
Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG ist erst in Zeile 33 zu erfassen.
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften haben die inländischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzutragen. Inländisch sind die Einkünfte, soweit die Land- und Forstwirtschaft im Inland betrieben wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das ist der Fall, wenn die Grundstücke im Inland belegen sind. Auf eine inländische Betriebsstätte kommt es nicht an. Auch beschränkt Steuerpflichtige können den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln.
Bei Land- und Forstwirtschaft dauert das Wirtschaftsjahr regelmäßig vom 1.7. bis zum 30.6. Der für dieses Wirtschaftsjahr ermittelte Gewinn ist dem Kalenderjahr (Vz) zuzuordnen, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Aufteilung hat entsprechend dem zeitlichen Anteil, den das Wirtschaftsjahr an dem jeweiligen Kalenderjahr hat, zu erfolgen. Im Vz 2020 sind daher regelmäßig 50 % der Einkünfte des Wirtschaftsjahrs 2019/2020 und 50 % der Einkünfte des Wirtschaftsjahrs 2020/2021 zu erfassen und zu versteuern. Diese Aufteilung ist unabhängig davon, nach welcher Vorschrift der Gewinn ermittelt wird (§ 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 13a EStG).
In Zeile 1 ist der auf das Kalenderjahr 2020 entfallende Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019/2020 einzutragen.
Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG werden nicht aufgeteilt, sondern dem Vz zugeordnet, in dem sie tatsächlich entstanden sind.