Diese Zeile ist auszufüllen, wenn in einem Vz zwei Wirtschaftsjahre enden, eines dieser Wirtschaftsjahre also ein Rumpfwirtschaftsjahr ist. Vgl. hierzu Erl. zu Zeile 2. Einzutragen ist der Gewinn aus dem ersten im Vz endenden Wirtschaftsjahr (Betrag aus Zeile 180 der entsprechenden Anlage GK). Dieser Gewinn wird dadurch dem in Zeile 2 eingetragenen Gewinn aus dem zweiten Wirtschaftsjahr hinzugerechnet.

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