Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Stpfl. der Nutzer der Steuergestaltung, hat er dies nach § 138k AO in der Steuererklärung des Erhebungszeitraums anzuzeigen, in dem der steuerliche Vorteil aus der Steuergestaltung sich erstmals auswirken soll. Dafür genügt in der Steuererklärung die Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer. In Zeile 32b ist die Registriernummer, in Zeile 32c die Offenlegungsnummer anzugeben.

Zeilen 32d und 32e sind auszufüllen, wenn noch keine Offenlegungs- und Registriernummern vorliegen. In diesem Fall ist die Steuergestaltung durch eine kurze Beschreibung mitzuteilen, wobei gesonderte Erläuterungen beim Finanzamt einzureichen sind.

Wann eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt, ist in § 138d Abs. 2 AO definiert, wobei auf die in § 138e AO definierten Kennzeichen abgestellt wird.

Zu den Angaben in der Steuererklärung BMF (Entwurf 07/2020) v. 14.7.2020, IV A 3 – S 0304/19/10006 :008, Rz. 262–265. Die Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung ist nach § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO bußgeldbewehrt.

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