In dieser Zeile ist der Hinzurechnungsbetrag der Finanzierungsaufwendungen aus Zeilen 41–47 bzw. Zeilen 48–54 um diejenigen Finanzierungsaufwendungen zu kürzen, die mit den Gewinnen aus Anteilen an Körperschaften in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Der Eintrag erfolgt für Körperschaften sowie für Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften, soweit hieran Körperschaften beteiligt sind.

In den Zeilen 41ff. waren alle Finanzierungsaufwendungen hinzugerechnet worden. Für die mit Gewinnen aus Anteilen an Körperschaften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Finanzierungsaufwendungen war das unrichtig, da diese Aufwendungen in der Weise berücksichtigt werden, dass die Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 2a, Nr. 7 bzw. Nr. 8 GewStG um diese Aufwendungen gekürzt (der Kürzungsbetrag also vermindert) wird, dafür aber § 8 Nr. 1 GewStG auf diese Aufwendungen nicht anwendbar ist (§ 9 Nr. 2a Satz 3, Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 8 Satz 2 GewStG). Die Hinzurechnung der Finanzierungsaufwendungen (Zeilen 41 ff.) wird in Zeile 67 um diese Aufwendungen vermindert, die stattdessen in dem Betrag der Zeile 68 berücksichtigt werden.

Der in Zeile 67 einzutragende Betrag wird in Zeile 20 der Anlage BEG ermittelt und enthält den auf Körperschaften unmittelbar oder mittelbar entfallenden Betrag. Zur Errechnung dieses Teils des Korrekturbetrags wird der Prozentsatz aus Zeilen 61 bzw. 62 des Vordrucks GewSt 1 A verwendet. Einzutragen ist daher die Summe der Zeile 20 aller Anlagen BEG. Einzelheiten siehe Erl. zu Zeile 20 der Anlage BEG.

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