Die Zeilen 13–25 enthalten die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft. Das eigene Einkommen des Organträgers muss um die Auswirkungen der Gewinnabführung oder Verlustübernahme sowie der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bereinigt sein. Das ist in Zeilen 16 ff. der Anlage GK des Organträgers geschehen. Die Zeilen 13 ff. der Anlage OT enthalten die Einkommenszurechnung und die Korrektur des Einkommens der Organgesellschaft um die Auswirkungen der Bruttomethode.

Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeordneten Organgesellschaften, sind in den Daten auch die Besteuerungsgrundlagen der nachgeordneten Organgesellschaften enthalten, die auf diese Weise durch die Organschaftskette bis zu dem obersten Organträger "durchgeleitet" werden.

Die in die Zeilen 13 ff. einzutragenden Daten werden nach § 14 Abs. 5 KStG für die Organgesellschaft und den Organträger bindend gesondert festgestellt und sind aus dieser Feststellung in die Anlage OT zu übernehmen.

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