In dieser Zeile ist der verrechenbare EBITDA-Vortrag einzutragen. In Zeile 50 bei der Ermittlung der Gesamtbeträge ist der für das Wirtschaftsjahr 2020 festgestellte Vortrag zu erfassen.

Einzutragen ist das aus dem vortragsfähigen EBITDA ermittelte "verrechenbare EBITDA" i. H. v. 30 % des EBITDA.

Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen. Ein EBITDA-Vortrag kann nur auf der Ebene des Organträgers vorhanden sein.

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