Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Anlage OG ist in Organschaftsfällen von der Organgesellschaft auszufüllen. Der Vordruck ist eine Anlage zur Steuererklärung KSt 1 sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG.
Bei der Organschaft tritt die steuerrechtliche Einkommenszurechnung, soweit die Ergebnisse der Organgesellschaften betroffen sind, an die Stelle der handelsrechtlichen Gewinnabführung. Der Bilanzgewinn der Organgesellschaft ist daher bei der Einkommensermittlung um die handelsrechtliche Ergebnisabführung zu bereinigen. Auf der Basis dieses korrigierten Ergebnisses ist dann das Einkommen der Organgesellschaft zu ermitteln und dem Organträger zuzurechnen. Um diese Korrekturen durchführen zu können, sind bestimmte Angaben erforderlich, die zur Entlastung der Anlage ZVE für die Organgesellschaft in die Anlage OG eingestellt wurden. Daraus ergibt sich für die Organgesellschaft folgender Datenfluss:
- Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden in der Anlage GK ermittelt. Dabei werden rechtsformabhängige Steuerbefreiungen nicht berücksichtigt (vgl. Zeile 202 der Anlage GK der Organgesellschaft, in der Erträge, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen, nicht abgezogen werden). Diese Einkünfte werden mit dem Wert aus Zeile 300 der Anlage GK in Zeile 2 bzw. bei zusätzlichem Rumpfwirtschaftsjahr in Zeile 3 der Anlage ZVE der Organgesellschaft übertragen.
- In der Anlage ZVE der Organgesellschaft wird ihr Gesamtbetrag der Einkünfte bis zur Zeile 43 ermittelt. Dieser Wert wird dann in Zeile 25 der Anlage OG übertragen und die Einkommensteile ausgeschieden, die von der Organgesellschaft selbst zu versteuern sind. Die vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen werden nicht hier, sondern in Zeile 45 der Anlage ZVE der Organgesellschaft hinzugerechnet. Der verbleibende Betrag (Zeile 31 der Anlage OG) stellt das dem Organträger zuzurechnende Einkommen dar, wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 13 der Anlage OT übertragen (zur weiteren Behandlung siehe Erl. zur Anlage OT). Gleichzeitig wird dieser Betrag mit umgekehrten Vorzeichen in Zeile 44 der Anlage ZVE der Organgesellschaft übertragen. Dadurch wird das von der Organgesellschaft selbst zu versteuernde Einkommen um das dem Organträger zuzurechnende Einkommen korrigiert. Ein positiver Betrag aus Zeile 31 der Anlage OG wird abgezogen, ein negativer Betrag hinzugerechnet. Als Ergebnis enthält die Anlage ZVE der Organgesellschaft nur noch das von der Organgesellschaft selbst zu versteuernde Einkommen (einschließlich der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen).
- Ist Organträger eine Personengesellschaft, werden die in der Anlage OG ermittelten Besteuerungsgrundlagen über die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG in die Anlage FE-OT übertragen, dort auf die einzelnen Gesellschafter der Organträger- Personengesellschaft aufgeteilt und von dort in die Anlage OT der Gesellschafter überführt.
Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine Anlage OG auszufüllen.
Für Organgesellschaften gilt die sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG. Danach werden bestimmte rechtsformabhängige Steuerfreistellungen auf der Ebene der Organgesellschaft nicht angewendet. Vielmehr wird das Einkommen ohne diese Steuerfreistellungen ermittelt und dem Organträger zugerechnet. Erst auf der Ebene des Organträgers wird bei dessen Einkommensermittlung geprüft, ob die Steuerfreistellungen eingreifen oder nicht. Grund hierfür ist, dass die betroffenen Steuerfreistellungen rechtsformabhängig sind, d. h. nur Körperschaften zustehen. Bei der Organschaft kommt es dabei auch auf die Rechtsform des Organträgers, nicht nur auf die der Organgesellschaft an. Durch die Bruttomethode soll vermieden werden, dass bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft geprüft werden muss, welche Rechtsform der Organträger hat. Das kann insbesondere bei einer (mehrstöckigen) Personengesellschaft als Organträger schwierig sein, da es dann auf die Rechtsform der Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft ankommt. Ohne Anwendung der Bruttomethode, d. h. bei Anwendung der Nettomethode, müssten auf der Ebene der Organgesellschaft Entscheidungen getroffen werden, für die bei der Organgesellschaft u. U. nicht alle Informationen vorliegen. Betroffen von der Bruttomethode sind die Steuerfreistellungen nach § 8b KStG, nach § 4 Abs. 7 UmwStG bzw. § 4 Abs. 6 UmwStG und aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs nach den DBA. Die Bruttomethode gilt auch für die mit den genannten Einkünften zusammenhängenden Betriebsausgaben (§ 3c Abs. 2 EStG, § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 KStG).
Ebenfalls der Bruttomethode unterliegen nach § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG rechtsformabhängige Teilsteuerfreistellungen nach dem InvStG. Es handelt sich um folgende Regelungen: