Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 31a-31b
Durch das Gesetz v. 25.6.2021 ist die Erfassung der Hinzurechnungsbeträge nach §§ 7 ff. AStG neu konzipiert worden. Nach der bisherigen Fassung galten Hinzurechnungsbeträge für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die vor dem 1.1.2022 beginnen, nach § 10 Abs. 2 AStG a. F. unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft als zugeflossen, im Ergebnis also um ein Jahr verschoben. Soweit der Zufluss danach am 1.1.2022 erfolgt, werden die Beträge in Zeilen 137 ff. der Anlage GK erfasst. Nach § 10 Abs. 2 AStG n. F. ist der Hinzurechnungsbetrag einer Zwischengesellschaft, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2021 beginnt, in dem Vz zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft endet, im Ergebnis also zeitgleich. Diese Hinzurechnungsbeträge werden in der Anlage ZwiG ermittelt und sind in den Zeilen 31a, 31b der Anlage ZVE einzutragen.
Zeile 31a
In dieser Zeile sind die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG einzutragen, die der steuerpflichtigen Körperschaft nach der Feststellung nach § 18 AStG zuzurechnen sind. Der Betrag ergibt sich als Summe der Zeilen 11 aller Anlagen ZwiG. der Betrag ist um den Minderungsbetrag nach § 10 Abs. 6 AStG zu kürzen (Summe der Zeilen 13 aller Anlagen ZwiG). Dabei handelt es sich um Erträge von aus Vorabpauschalen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG bei Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und um ausschüttungsgleiche Erträge nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 InvStG bei Spezial-Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Nach § 10 Abs. 6 AStG mindern diese Beträge den Hinzurechnungsbetrag. Diese Minderung hat aber nur zu erfolgen, wenn in Zeile 6 der Anlage ZwiG keine Eintragung gemacht worden ist, also nicht, wenn der Hinzurechnungsbetrag über eine Organgesellschaft oder eine Personengesellschaft bezogen worden ist.
Der Minderungsbetrag des § 10 Abs. 6 AStG wird nicht nach § 18 AStG gesondert festgestellt und ist daher gesondert zu ermitteln,
Zeile 31b
In dieser Zeile ist zusätzlich der Kürzungsbetrag nach § 11 AStG einzutragen. Diese Kürzung greift ein, wenn die steuerpflichtige Körperschaft aus der Beteiligung an der ausländischen Zwischengesellschaft bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen erhält, nachdem Hinzurechnungsbeträge bei ihm angesetzt worden waren. Es sind dies Gewinnanteile und sonstige Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Ausschüttungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG eines Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und ausgeschüttete Erträge nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 InvStG eines Spezial-Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Der Betrag ergibt sich aus der Summe aller Zeilen 33 der Anlage ZwiG. Jedoch sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG die Beträge abzuziehen, die bei der steuerpflichtigen Körperschaft ohnehin steuerfrei wären. Abzuziehen sind daher die ohnehin steuerfreien Beträge nach Zeilen 34 und 35 der Anlage ZwiG. Der Kürzungsbetrag enthält daher nur diejenigen Beträge, die nicht ohnehin steuerfrei sind.
Nach § 11 Abs. 5 AStG ist der Kürzungsbetrag auch für die GewSt anzusetzen. Hierzu Zeilen 99a-99c des Vordrucks GewSt 1 A.
Wird die Anlage ZVE für eine Organgesellschaft abgegeben, ist Zeile 31b nicht auszufüllen. Dem liegt die Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde, dass nach den Grundsätzen des § 15 Nr. 2, 2a KStG Steuerfreistellungen bei Gewinnanteilen aus Kapitalanteilen und Investmentvermögen nach den Verhältnissen des Organträgers, nicht der Organgesellschaft zu berücksichtigen sind. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Hinzurechnungsbetrag enthält das Gesetz jedoch nicht. Stattdessen soll eine Anwendung des § 11 AStG im Billigkeitsweg auf der Ebene des Organträgers erfolgen.