Zeilen 133-136
Diese Zeilen bleiben frei.
Vor Zeilen 137-139
Die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung wurden mit Gesetz v. 25.6.2021 ab 1.7.2021 geändert. Die bisherigen Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung sind aber noch für Hinzurechnungsbeträge bis inkl. 2021 anzuwenden. Erst für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Damit ist bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr das Ergebnis für 2021 und bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2022/2023 noch nach den bisherigen Vorschriften hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung erfolgt dabei nach den gesetzlichen Regelungen, die bis zum 30.6.2021 galten. Die Hinzurechnungsbeträge gelten gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG a. F. als unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist dies der 1.1.2023. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr fließen diese Beträge ebenfalls in 2023 zu und sind daher u. E. ebenfalls zu erfassen.
Zeile 137
In Zeile 137 ist der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag einzutragen, der die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Zeile 300) erhöht und über Zeile 300 in Zeile 2 der Anlage ZVE zu übernehmen und damit dem Einkommen hinzuzurechnen ist. Der Hinzurechnungsbetrag, der die auf den Gesellschafter anteilig entfallenden Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft repräsentiert, ist nicht im Bilanzgewinn enthalten, er muss aber im Einkommen erfasst werden, um im Inland der Besteuerung unterworfen zu werden. Der Hinzurechnungsbetrag ist brutto, d. h. einschließlich der darauf entfallenden ausländischen Steuer, einzutragen, wenn die Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 12 Abs. 1 (Zeile 138) oder Abs. 3 AStG (Zeile 139) beantragt wird. Wird kein Antrag auf Anrechnung gestellt, ist der Hinzurechnungsbetrag nach Abzug der ausländischen Steuer einzutragen; damit erfolgt automatisch der Abzug der ausländischen Steuer von der Bemessungsgrundlage.
Der Betrag ist gem. § 18 AStG gesondert festzustellen. In Zeile 137 ist der festgestellte Betrag einzutragen.
Eine gesonderte Behandlung von Gewinnausschüttungen bzw. Veräußerungsgewinnen ist nicht erforderlich, da diese im Fall von Dividenden aktive Einkünfte darstellen bzw. im Fall von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind, es also nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Diese Beträge sind in den Zeilen 146 ff. zu erfassen.
Ist der Steuerpflichtige Organträger, sind die Hinzurechnungsbeträge der Organgesellschaften nicht in dieser Zeile, sondern in Zeile 137 der Anlage GK der Organgesellschaft zu erfassen.
Zeile 138
Bei der Zugriffsbesteuerung kann nach § 12 AStG das sog. grossing-up-Verfahren beantragt werden. Hiernach ist die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende ausländische Steuer anrechenbar; sie erhöht aber in diesem Fall auch den Hinzurechnungsbetrag in Zeile 137, aus dem sie auszuscheiden ist, wenn der Antrag nach § 12 AStG nicht gestellt wird.
In diese Zeile ist der Betrag der nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnenden ausländischen Steuer einzutragen, wenn ein Antrag gem. § 12 AStG gestellt wird.
Der Betrag ist gem. § 18 AStG gesondert festzustellen. In Zeile 138 ist der festgestellte Betrag einzutragen.
Einzutragen sind auch die entsprechenden Steuern der Organgesellschaften, da die Steueranrechnung außerhalb der organschaftlichen Einkommenszurechnung steht.
Zeile 139
Anrechenbar ist nach § 12 Abs. 3 AStG auch eine ausländische Steuer auf eine spätere Gewinnausschüttung der Zwischengesellschaft; diese nehmen im Inland an der Anrechnung bzw. dem Abzug von der Bemessungsgrundlage teil.
Der Betrag ist gem. § 18 AStG gesondert festzustellen. In Zeile 139 ist der festgestellte Betrag einzutragen.
Einzutragen sind auch die entsprechenden Steuern der Organgesellschaften, da die Steueranrechnung außerhalb der organschaftlichen Einkommenszurechnung steht.