Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 56
In dieser Zeile ist der Verlustabzug einzutragen, der im Vz 2023 geltend gemacht werden kann. Diese Zeile sowie Zeile 58 sind nur auszufüllen, wenn der Betrag in Zeile 53 positiv ist. Der Verlustabzug setzt sich zusammen aus
- dem verbleibenden Verlustvortrag der Veranlagungszeiträume 1985–2022;
- dem nach § 57 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Verlust aus der ehemaligen DDR und Berlin/Ost des Jahres 1990, ohne dass dies ausdrücklich genannt ist.
Verlustrückträge aus den Folgejahren wird wegen des bestehenden Antragsrechts erst in Zeilen 58, 58a berücksichtigt.
Der Verlustabzug ist auf einen Vorwegabzug von 1 Mio. EUR sowie 60 % des um den Vorwegabzug geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt. Diese Höchstbeträge werden in Zeile 25 der Anlage Verluste (Vorwegabzug) und Zeile 27 der Anlage Verluste (60 % des verminderten Gesamtbetrags der Einkünfte) ermittelt. In Zeile 56 einzutragen ist daher die Summe der Zeilen 25 und 27. Außerdem zu erfassen ist der Betrag der Zeile 5 der Anlage Invest-Verluste.
Die Zeile 56 ist nicht auszufüllen, wenn die Kapitalgesellschaft eine "Eigengesellschaft" i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ist, weil die Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht und diese nachweislich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. In diesem Fall ist ein gesonderter Verlustvortrag in Zeile 57 vorzunehmen.
Zeile 57
Diese Zeile ist nur von Kapitalgesellschaften auszufüllen, an denen unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte halten ("Eigengesellschaften"). Zudem müssen diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachweislich als Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausschließlich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften der Kapitalgesellschaft tragen. Nicht ausreichend ist, wenn neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch andere Anteilseigner vorhanden sind und die Dauerverluste anteilig auf alle Gesellschafter aufgeteilt werden.
Für diese Gesellschaften erfolgt ein separater Verlustvortrag entsprechend den einzelnen Sparten; Verluste einer Sparte können nur von Gewinnen derselben Sparte abgezogen werden.
Der Verlustvortrag der einzelnen Sparten wird in den Zeilen 215 ff. der Anlage ÖHK ermittelt. Der im Jahr 2023 abzuziehende Verlustvortrag wird pro Sparte in Zeile 233 der Anlage ÖHK des Jahres 2023 ermittelt und in der Hauptspalte dieser Zeile ausgewiesen. Von dort ist er als einheitliche Summe nach Zeile 57 der Anlage ZVE zu übertragen und dort von den Einkünften abzuziehen. Damit ist der Verlustvortrag aus früheren Jahren pro Sparte durchgeführt.
Zeile 58
Zeile 58 enthält den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2024 auf 2023. Der Verlustrücktrag ist antragsabhängig, d. h., der Stpfl. kann sowohl wählen, ob ein Verlustrücktrag durchgeführt werden soll, als auch, im Rahmen der angefallenen Verluste, in welcher Höhe der Verlustrücktrag erfolgen soll. Das Wahlrecht wird in Zeile 20 des Vordrucks Verluste für das Verlustentstehungsjahr ausgeübt. Der Verlustrücktrag ist aufgrund der Corona-Krise auf 10 Mio. EUR erhöht worden.
Ebenfalls in Zeile 58 zu erfassen ist ein rücktragsfähiger Verlust nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG; hierzu Erl. Vor Zeilen 47–51. Soweit ein Verlust des Folgejahres nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 EStG mit dem Sanierungsertrag verrechnet wird, ist er nicht rücktragsfähig. Die Position in Zeile 58 ist daher entsprechend zu vermindern.
Diese Zeile ist bei Dauerverlustgeschäften i. S. d. Zeile 59 nicht auszufüllen.
Zeile 58a
Nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ist der mögliche Zeitraum für einen Verlustrücktrag auf 2 Jahre erhöht worden. Damit können auch Verluste aus dem Jahr 2025 auf das Jahr 2023 zurückgetragen werden. Die zurückzutragenden Beträge sind in Zeile 58a einzutragen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Zeile 58 entsprechend.
Zeile 59
Die Zeile ist nur von Kapitalgesellschaften auszufüllen, an denen unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte halten (Eigengesellschaften). Zudem müssen diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachweislich als Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausschließlich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften der Kapitalgesellschaft tragen. Nicht ausreichend ist, wenn neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch andere Anteilseigner vorhanden sind und die Dauerverluste anteilig auf alle Gesellschafter aufgeteilt werden. Für diese Gesellschaften erfolgt ein separater Rücktrag der Verluste einer Sparte auf Einkünfte derselben Sparte.
Der Verlustrücktrag auf das Jahr 2023 pro Sparte wird in Zeile 224 der Anlage ÖHK der Folgejahre ermittelt. In Zeile 59 einzutragen ist der zurückzutragende Verlust des folgenden Vz, also des Vz 2024. Ebenfalls in Zeile 59 zu erfassen ist ein rücktragsfähiger Verlust nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG; hierzu Erl. Vor Zeilen 47–51. Soweit ein Verlust des Folgejahres...