Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 23.05.2006; Aktenzeichen 74 IN 11/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,– Euro

 

Tatbestand

Mit Beschluss vom 1.4.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den zum Insolvenzverwalter bestellt. In der ersten Gläubigerversammlung vom 17.5.2001 ist dem Insolvenzverwalter aufgegeben worden, dem Gericht in halbjährlichen Abständen Bericht über den Verlauf und Stand des Verfahrens zu erstatten und erstmals nach einem Jahr und dann zum Schlusstermin Rechnung zu legen. Den danach ersten Bericht, der grundsätzlich zum Ende des Jahres 2001 fällig gewesen wäre, hat der Insolvenzverwalter am 7.7.2003 erstattet, nachdem ihn das Insolvenzgericht mindestens dreimal an diesen Bericht erinnert hatte. Darüber hinaus war der Bericht des Insolvenzverwalters nicht vollständig, so dass das Amtsgericht in mehreren Punkten um Ergänzung bat. Ferner hatte der Insolvenzverwalter auch den Kassenprüfbericht und die von ihm angekündigte Zwischenrechnungslegung nicht eingereicht. Auch hieran erinnerte ihn das Gericht mit Verfügung vom 13.11.2003. In der Folgezeit waren auch insoweit zahlreiche Erinnerungen des Amtsgerichts erforderlich, z. B. mit Verfügung vom 10.8.2004, 22.11.2004 und 5.1.2005. Nachdem der Insolvenzverwalter nach wie vor seinen Pflichten zur Ergänzung des Berichts bzw. zur Zwischenrechnungslegung nicht nachgekommen war, setzte ihm das Amtsgericht zunächst eine Frist bis zum 21.1.2005 und sodann bis zum 21.2.2005 unter Androhung der anschließenden Festsetzung eines Zwangsgeldes. Am 18.2.2005 hat der Insolvenzverwalter einen Bericht beim Amtsgericht eingereicht, dieser Bericht gab indes dem Amtsgericht Anlass zu zahlreichen Beanstandungen. So fehlten beispielsweise die Belege zur Rechnungslegung, der Kassenprüfbericht, der Bericht zur Rechnungslegung, der die Einnahmen und Ausgaben näher erläuterte sowie nähere Erläuterung einzelner Buchungen. Nachdem der Insolvenzverwalter diese Ergänzungen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgenommen hatte, setzte ihm das Amtsgericht mit Verfügung vom 17.5.2005 eine Frist bis zum 15.6.2005 und drohte erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Mit Verfügung vom 15.7.2005 setzte das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter zur Erledigung seiner Pflichten eine letzte Frist bis zum 4.8.2005. Nachdem auch diese Frist verstrichen war hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.8.2005 gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– Euro festgesetzt und sogleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,– Euro angedroht für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die geforderten Handlungen bis zum 9.9.2005 nicht vornehmen sollte.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung des Zwangsgelds ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss vom 23.8.2005 – 10 T 108/05). Mit Beschluss vom 20.9.2005 hat das Amtsgericht das angedrohte Zwangsgeld von 2.000,– Euro festgesetzt. Ferner hat es dem Insolvenzverwalter eine Frist zur Erledigung der geforderten Auskünfte und Berichte bis zum 17.10.2005 gesetzt und insoweit ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000,– Euro angedroht. Dieses Zwangsgeld hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.11.2005 festgesetzt unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,– Euro, sofern der Insolvenzverwalter die nunmehr gesetzte Frist bis zum 2.12.2005 nicht einhalten sollte. Am 30.11.2005 hat der Insolvenzverwalter die Rechnungslegung bis einschließlich Oktober 2005 vorgelegt in Bezug auf die Anderkonten und die Kasse. Ferner hat er Bericht erstattet über seine Tätigkeit. Mit Verfügung vom 1.12.2005 hat das Amtsgericht den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die Belege nicht vorlägen und dass der Bericht nicht ausreichend sei. Insoweit hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Rechnungslegung wiederum ein erläuternder Bericht nicht beigefügt worden sei, aus dem sich eine Erläuterung der Einnahmen und Ausgaben ergäbe. Insoweit hat das Amtsgericht dargelegt, welche Angaben es in diesem ergänzenden Bericht erwarte. Zur Beantwortung der Fragen bzw. zur Ergänzung des Berichts hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2005 hat der Insolvenzverwalter teilweise die vom Amtsgericht gestellten Fragen beantwortet und im Übrigen mitgeteilt, dass er die weitere Ergänzung des Berichts noch vor Weihnachten einreichen werde. Mit Verfügung vom 6.1.2006 hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter eine Frist bis zum 20.1.2006 gesetzt, um die Belege zur Rechnungslegung einzureichen sowie den Bericht zur Rechnungslegung unter Berücksichtigung der in der Verfügung des Amtsgerichts vom 1.12.2005 genannten Angaben. Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter dieser Auflage nicht fristgerecht nachkommt hat das Amtsgericht ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– Euro angedroht. Mit Schriftsatz vom 20.1.2006 hat...

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