Verfahrensgang

AG Potsdam (Beschluss vom 27.06.2001; Aktenzeichen 35 IN 630/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2001 – 35 IN 630/00 – geändert.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf 17.056,14 DM / 8.720,67 € inclusive 16 % Umsatzsteuer festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin beantragte am 29. August 2000 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin den Beteiligten mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser regte unter dem 11. Oktober 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung an.

Mit dem Beschluß vom 12. Oktober 2000 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat am 9. Januar 2001 den Insolvenzantrag zurückgenommen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 11. Januar 2001 die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.

Der Beteiligte hat am 17. April 2001 die Festsetzung einer Vergütung beantragt.

Unter Bezugnahme auf die ihm von der Schuldnerin am 30. Juni 2000 übersandte Zwischenbilanz hat er der Berechnung der Vergütung einen Betrag von 933.928,89 DM zugrunde gelegt. Die Schuldnerin habe Verbindlichkeiten in dieser Höhe angegeben. Nachdem der Insolvenzantrag zurückgenommen worden sei, sei davon auszugehen, daß sie in voller Höhe gedeckt seien.

Der Beteiligte hat zu der Regelvergütung von 25 % einen Zuschlag von 10 % bei Hinzusetzen besonderer Umstände – so die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes –, aber auch eine Reduzierung für möglich erachtet. Er hat von dem auf der Berechnungsgrundlage von 933.928,89 DM ermittelten Regelsatz von 73.517,87 DM jedoch nur 20 % beansprucht. Er hat die Festsetzung einer Vergütung von 14.703,57 DM zuzüglich 2.352,57 DM Umsatzsteuer, insgesamt 17.056,14 DM beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen.

Das Amtsgericht hat den Beteiligten um Einreichung eines Tätigkeitsberichtes gebeten. Nach Eingang des Berichtes vom 5. Juni 2001 hat es mit Schreiben vom 12. Juni 2001 darauf verwiesen, daß die Vergütung niedriger festgesetzt werde als beantragt und um Ergänzung des Vortrages, insbesondere zum verwalteten Vermögen ersucht. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2001 hat der Beteiligte seinen Bericht ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte verwiesen.

Mit dem Beschluß vom 27. Juni 2001 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 350,00 DM zuzüglich 56,00 DM Umsatzsteuer, insgesamt 406,00 DM festgesetzt. Es hat die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV (1.000,00 DM) zugrunde gelegt und davon einen Bruchteil von 35 % zugebilligt. Es hat sich der Ansicht des Beteiligten angeschlossen, wonach der Basisbruchteil von 25 % für die vorläufige Verwaltung bei Übertragung der Zustimmungsbefugnis angemessen mit einem Zuschlag von weiteren 10 % zu berücksichtigen sei. Aus den konkreten Umständen der vorläufigen Verwaltung seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach der Anteil von 35 % abzuändern wäre. Das Amtsgericht hat ausgeführt, als Berechnungsgrundlage für die Vergütung sei 0,00 DM anzusetzen. Den Berichten des Beteiligten sei nicht zu entnehmen, welche sichernde und verwaltende Tätigkeit er ausgeübt habe. Es sei daher davon auszugehen, daß eine nennenswerte sichernde Tätigkeit hinsichtlich des Vermögens der Schuldnerin nicht erfolgt sei. Zwar sei er wohl an den Sanierungsbemühungen der Schuldnerin beteiligt gewesen, jedoch seien diese nicht Gegenstand seiner Beauftragung gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, daß der Beteiligte den Vermögenswert der Schuldnerin mit dem Betrag ihrer Verbindlichkeiten gleichsetze. Daß die Schuldnerin ihren Eigenantrag zurückgenommen habe, lasse jedoch nicht die Vermutung zu, daß sie in der Lage wäre, ihr negatives Vermögen durch neues Positivvermögen auszugleichen. Der Beteiligte habe nichts zur Art und Weise des Mittelzuflusses und dessen Zeitpunkt vorgetragen. Es gebe keinen Regelsatz, daß bei Rücknahme des Eigenantrages von der Verwaltung eines Vermögens mindestens in Höhe des Passivvermögens der Schuldnerin auszugehen sei. Auch in diesem Fall habe der Insolvenzverwalter das verwaltete Vermögen darzulegen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Tätigkeit der Beteiligte hinsichtlich des nicht spezifizierten Vermögenszuflusses und hinsichtlich der vorgetragenen Forderung der Schuldnerin von 24.000,00 DM ausgeübt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß verwiesen.

Der Beteiligte hat gegen den ihm an 11. Juli 2001 zugestellten Beschluß am 25. Juli 2001 per Telefax sofortige Beschwerde eingelegt und die Begründung einem späteren Schriftsatz vorbehalten.

Der Richter am Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23. August 2001 hat der Beteiligte die sofortige Beschwerde begründet.

Er wendet sich gegen die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage. Dessen Entscheidung laufe darauf hina...

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