Das obige BMF-Schreiben betrifft die sinngemäße Anwendung von § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG. Hintergrund ist die Entscheidung des BFH v. 2.9.2014, IX R 52/13, wonach bei einer KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind, zu verrechnen sind. Entsprechend sind auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit verrechenbaren Verlusten aus Vermietung und Verpachtung zu verrechnen. Die FinVerw vertritt im obigen BMF-Schreiben die Auffassung, dass ein Verlustverrechnungsverbot mit Kapitalerträgen, die aufgrund von Antragsoptionen der tariflichen Besteuerung unterliegen, besteht. Dieser Auffassung dürfte nicht zu folgen sein, da sie der beteiligungsbezogenen Betrachtung der Verlustverrechnung widerspricht. Des Weiteren vertritt die FinVerw im obigen BMF-Schreiben die Auffassung, dass bei Zebragesellschaften die Feststellung des verrechenbaren Verlusts in den Fällen des § 15a Abs. 4 S. 3 EStG durch das für die Zebragesellschaft zuständige FA erfolgt. Auch dem dürfte nicht zu folgen sein. Vielmehr hat die Feststellung durch das Wohnsitz- bzw. Betriebsstätten-FA des gewerblich beteiligten Kommanditisten zu erfolgen, welches auch für die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte zuständig ist.
(so Braun/Nöthen, Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften - Zugleich Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 15.9.2020, DStR 2020, 2697)