Rn. 1
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Zahlt der Mieter eine Abstandszahlung für die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis, handelt es sich um eine Einnahme in Form einer Entschädigung für entgehende Einnahmen aus VuV iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG, die gemäß § 34 Abs 1, 2 Nr 2 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern ist. Da es sich um Ersatz für entgangene Einnahmen handelt, ist es auch unerheblich, ob anschließend eine erhöhte Miete erlangt wurde (BFH BFH/NV 2005, 1044).
Rn. 2
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Dies gilt nicht nur bei einem endgültigen Mietvertragsverhältnis, sondern auch bei einem Vorvertrag (BFH BStBl II 1991, 76).
Rn. 3
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Eine Abfindung für die Übernahme eines zwischen dem Mieter und seinem Untermieter geschlossenen Mietvertrags durch den Eigentümer ist ebenfalls als Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen zu erfassen (BFH BFH/NV 2005, 843).
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