Rn. 20

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die in § 1 Abs 1 KStG und § 2 KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (KapGes, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (zB eV), nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts) unterliegen der unbeschränkten oder beschränkten KStPfl.

Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland unterliegen nur mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten KStPfl.

 

Rn. 21

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Allerdings sind die Einkünfte der Beteiligten, insofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, wiederum estpfl: als laufende BE oder Einnahmen aus § 20 EStG bzw als Veräußerungs- oder Auflösungsgewinne oder -verluste iRd §§ 16, 17 EStG.

 

Rn. 22

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Wird vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer KapGes (es muss ein Vorvertrag über die Errichtung einer KapGes abgeschlossen worden sein) eine Vorgründungsgesellschaft errichtet, so stellt diese steuerrechtlich regelmäßig eine PersGes dar, deren Einkünfte bei den einzelnen Gründungsgesellschaftern estpfl sind (s Rn 19).

Erst durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw der Satzung entsteht die Vorgesellschaft (die KapGes im Gründungsstadium), welche mit der KapGes, die durch die Eintragung ins HR ihre Rechtsfähigkeit erlangt (§ 11 GmbHG, §§ 41, 278 AktG), als einheitliches KSt-Subjekt anzusehen ist (H 1.1 KStH 2015 "Beginn der StPfl").

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