Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
a) Versicherungsnehmer
Rn. 206
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Beiträge zu Versicherungen kann grds nur derjenige nach § 10 Abs 1 Nr 2, 3 und 3a EStG als SA geltend machen, der sie als Versicherungsnehmer aufgewendet hat. Der Abzugstatbestand setzt voraus, dass der StPfl selbst den Aufwand wirtschaftlich getragen hat und dass er die Beiträge auch selbst geschuldet hat (BFH BStBl II 1995, 637). Ohne Bedeutung ist, wer der Versicherte ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung zufließt (BFH BStBl III 1953, 36; BMF BStBl I 2002, 827 Tz 7). Der Versicherungsnehmer kann daher auch im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter die von ihm entrichteten Beiträge als SA abziehen (BFH BStBl II 1974, 265). Grds nicht abziehbar ist dagegen Drittaufwand (BFH BStBl II 1989, 683; Wolff-Diepenbrock, DStR 1999, 1642); zum Drittaufwand ausführlich s Rn 210 sowie s §§ 4, 5 Rn 1640ff (Nacke).
b) Ehegatten
Rn. 207
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ehegatten, die gemäß §§ 26 Abs 1, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, bilden eine Abzugsgemeinschaft. Bei ihnen kommt es für den Abzug von Versicherungsbeiträgen als SA nicht darauf an, wer von ihnen zur Beitragsleistung verpflichtet und mit dieser wirtschaftlich belastet ist, da sie nach § 26b EStG gemeinsam als StPfl behandelt werden (BFH BStBl III 1967, 596).
Rn. 208
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Werden Ehegatten gemäß §§ 26 Abs 1, 26a EStG einzeln zur ESt veranlagt, kann nach § 26a Abs 2 S 1 EStG jeder Ehegatte nur die Versicherungsbeiträge als SA abziehen, die er selbst geleistet hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden SA jedoch jeweils zur Hälfte bei ihnen abgezogen, § 26a Abs 2 S 2 EStG.
Entsprechendes gilt für Lebenspartner, da nach § 2 Abs 8 EStG die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind (auch s Rn 8).
Zum Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der StPfl iRd sog Realsplittings gemäß § 10 Abs 1 Nr 1 EStG für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten leistet s Rn 280.
c) Zahlungen für einen Dritten
Rn. 209
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Wendet der StPfl einem Dritten, der Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, schenkweise einen Geldbetrag zu, den der Dritte dann als Versicherungsbeitrag an das Versicherungsunternehmen zahlt, kann nur der Dritte die Beiträge als SA abziehen. Ein Abzug des schenkweise dem Dritten zugewendeten Geldbetrags beim StPfl ist nicht möglich.
Beispiel:
Wenden Eltern ihrem Kind, das einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, schenkweise einen Geldbetrag zu, den das Kind dann als Versicherungsbeitrag an das Versicherungsunternehmen zahlt, kann nur das Kind die Zahlung als SA abziehen.
Rn. 210
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der StPfl für einen Dritten, der Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, die Versicherungsbeiträge unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zahlt. In diesem Fall kann der Dritte die Zahlungen nicht als SA abziehen. Zudem kann auch der StPfl, sofern er die Beiträge nicht aufgrund eines Vertrags zugunsten des Dritten selbst schuldet, seine Zahlungen an das Versicherungsunternehmen nicht als SA abziehen (BFH BStBl II 1974, 546). Dies gilt auch für Versicherungsbeiträge, die Eltern für ihre Kinder oder die Kinder für ihre Eltern zahlen.
Beispiele:
- Beiträge zur einer freiwilligen Rentenversicherung des Kindes, die von den Eltern gezahlt werden, sind keine SA des Kindes, da das Kind die Aufwendungen nicht selbst getragen hat. Auch die Eltern können die Zahlungen nicht als SA abziehen (BFH BStBl II 1974, 546).
- Entsprechendes gilt, wenn das Kind als Halter eines Pkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und die Eltern die Versicherungsprämie für ihr Kind unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zahlen (BFH BStBl II 1989, 683).
Dieses Ergebnis ist steuerrechtlich unbefriedigend. Die Abgrenzung zur vorherigen Geldschenkung ist nur schwer nachvollziehbar (glA Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 17). Allerdings ist angesichts des oben dargelegten Grundsatzes, nach dem Versicherungsbeiträge nur derjenige als SA absetzten kann, der sie selbst als Versicherungsnehmer aufgewendet hat, ein anderes Ergebnis nach der bestehenden Rechtlage kaum begründbar. Hieran hat sich durch die Beschlüsse des GrS zum Drittaufwand v 23.08.1999, GrS 1/97 und GrS 2/97 (BFH BStBl II 1999, 778; 1999, 782) nichts geändert (glA Lindberg in Frotscher/Geurts, § 10 EStG Rz 14; aA Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 17; zum SA-Abzug beim sog abgekürzten Vertragsweg s Rn 211).
In den Beispielsfällen ist ein abweichendes Ergebnis daher nur möglich, wenn man in diesen Fällen die Grundsätze zum Drittaufwand für den Abzug von SA fortentwickelt und eine Verkürzung des Zahlungswegs zulässt. Sachgerecht wäre es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest in den Fällen, in denen der Leistende gegenüber dem Versicherungsnehmer zum Unterhalt verpflichtet ist, die Beitragszahlungen beim Versicherungsnehmer zum Abzug zuzulassen. Nach der bestehenden Rechtslage ist dies...