Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 698
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 2a EStG ist durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung mit Wirkung zum VZ 2010 eingefügt und durch das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG geändert worden. § 10 Abs 2a S 4 Nr 1 EStG ist durch das AltvVerbG geändert worden.
Durch KroatienAnpG v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 ist § 10 Abs 2a S 1 EStG redaktionell an die Änderung des § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a S 2 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG mit Wirkung zum VZ 2014 angepasst worden (BT-Drucks 18/1529, 52; hierzu s Rn 691).
Durch das ModernisierungsG v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 ist § 10 Abs 2a EStG erneut geändert worden. Die Regelungen des ModernisierungsG gelten ab dem 01.01.2017, Art 23 Abs 1 ModernisierungsG. Die bisherigen Regelungen des § 10 Abs 2a EStG sind an den neuen § 93c Abs 1 AO, der ebenfalls durch das ModernisierungsG mit Wirkung zum 01.01.2017 eingefügt worden ist, angepasst worden (BT-Drucks 18/7457, 95). Dabei wurden die bisherigen Regelungen in § 10 Abs 2a S 7–13 EStG aF durch die Regelungen in § 87b Abs 3 AO und § 72a Abs 4 AO sowie § 93c AO und § 175b AO "vor die Klammer gezogen", so dass die entsprechenden Regelungen in § 10 Abs 2a EStG gestrichen werden konnten (BT-Drucks 18/7457, 95). Die Korrektur und Stornierung übermittelter Datensätze, die bisher in § 10 Abs 2a S 7 EStG aF (dazu s Rn 698a) geregelt war, ist nun in § 93c Abs 3 AO geregelt. Die Änderung von fehlerhaften Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte, die bisher in § 10 Abs 2a S 8 EStG aF (dazu s Rn 698b) geregelt war, wird nun von § 175b AO erfasst, der ebenfalls durch das ModernisierungsG mit Wirkung zum 01.01.2017 eingefügt worden ist. Zur Datenprüfung durch die FinBeh und zur Haftung des Übermittlers s Rn 701ff.
Rn. 698a
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 2a S 7 Nr 1 EStG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung musste die übermittelnde Stelle, wenn sie feststellt, dass sie unzutreffende Daten, zB aufgrund eines Fehlers in den Vertragsdaten oder der Betragshöhe, an die zentrale Stelle übermittelt hat, diese unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (vgl § 121 Abs 1 S 1 BGB) und nicht erst zum Quartalsende korrigieren. Entsprechendes galt gemäß § 10 Abs 2a S 7 Nr 2 EStG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, wenn der Mitteilungspflichtige der zentralen Stelle einen Datensatz übermittelt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, weil zB die erforderliche Einwilligung des StPfl nicht vorlag.
Rn. 698b
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 2a S 8 EStG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung wurde durch das BeitrRLUmsG eingefügt und galt mit Wirkung ab dem 14.12.2011, dem Tag nach der Verkündung des BeitrRLUmsG, Art 25 Abs 4 BeitrRLUmsG. Die Neuregelung des § 10 Abs 2a S 8 EStG idF BeitrRLUmsG galt nach § 52 Abs 24 S 5 EStG allerdings auch rückwirkend für die VZ 2010 und 2011, soweit am 14.12.2011 noch keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt war. Nach § 10 Abs 2a S 8 Nr 1 EStG idF BeitrRLUmsG ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit Daten nach § 10 Abs 2a S 4 u 5 EStG vorliegen.
§ 10 Abs 2a S 8 EStG idF BürgerentlastungsG Krankenversicherung enthielt bereits eine Regelung, nach der ein Steuerbescheid bei (fehlerhafter) Datenübermittlung geändert werden konnte (dazu s BFH v 24.08.2016, X R 34/14, BFH/NV 2017, 187). Diese Regelung ist durch das BeitrRLUmsG geändert worden, um klarzustellen, dass es für die Korrektur des Steuerbescheids nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Datenübermittlung erfolgt (BT-Drucks 17/7524, 10; vgl auch BFH v 24.08.2016, X R 34/14, BFH/NV 2017, 187).
Darüber hinaus eröffnete das BeitrRLUmsG eine weitere Korrekturmöglichkeit. Nach § 10 Abs 2a S 8 Nr 2 EStG idF BeitrRLUmsG ist ein Steuerbescheid auch bei einer fehlenden Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2a S 8 Nr 2 EStG zu ändern. § 10 Abs 2a S 8 Nr 2 EStG idF BeitrRLUmsG betrifft auch Fälle, in denen das FA in der irrtümlichen Annahme der Einwilligung Vorsorgeaufwendungen bereits erklärungsgemäß in einem Steuerbescheid steuermindernd berücksichtigt hat, obwohl die erforderliche Einwilligung des StPfl in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2 EStG nicht vorlag und somit die Vorsorgeaufwendungen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen (BT-Drucks 17/7524, 10).
Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 10 Abs 2a S 8 EStG idF BeitrRLUmsG erfolgt allerdings nur, wenn sich tatsächlich eine abweichende Steuerfestsetzung ergibt. Die Änderung unterbleibt daher, wenn die Voraussetzungen des § 156 AO und der KleinbetragsVO vorliegen oder eine entsprechende Saldierung mit materiellen Fehlern nach § 177 AO erfolgt (BT-Drucks 17/7524, 10f).