Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 18
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Zu den Einkünften aus LuF gehören nach § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 und 3 EStG neben den Einkünften aus dem Betrieb der Landwirtschaft auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn die Zahl der vom Inhaber des Betriebs im jeweiligen Wj erzeugten und gehaltenen Tiere die im Gesetz genannten Vieheinheiten (VE) je Hektar der regelmäßig landw genutzten Flächen nicht überschreitet.
Betreiben mehrere LuF gemeinsam als Mitunternehmer einen luf Betrieb, gelten als Futtergrundlage diejenigen Flächen, die entweder der Mitunternehmerschaft selbst gehören (Gesamthandsvermögen), wie auch die Flächen, die sich im Sonder-BV eines oder aller Gesellschaften befinden, sowie darüber hinaus auch solche Flächen, an denen der/die Gesellschafter zB aufgrund eines Pachtverhältnisses ein Futtergewinnungsrecht haben.
Fehlen solche Flächen, liegt mangels (hinreichender) Futtergrundlage eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung vor. Vom Ausgleichsverbot des § 15 Abs 4 EStG sind allerdings nur diejenigen Verluste betroffen, soweit es sich bei den gehaltenen bzw erzeugten Tieren überhaupt um solche handelt, die bei ausreichender Futtergrundlage Einkünfte aus LuF vermitteln würden.
Gesetzestechnisch wird diese Regelung dergestalt umgesetzt, als danach der Viehbestand bzw die im Wj erzeugten Tiere anhand der Regelungen in § 51 Abs 2 bis 5 BewG in Vieheinheiten (VE) umgerechnet werden, die je nach Größe der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landw genutzten Fläche in unterschiedlicher Höhe Berücksichtigung finden (§ 13 Abs 1 Nr 1 S 2–4 EStG).
Diese ab dem Wj 1965/66 (Kj 1965) geltende Regelung (eingeführt durch das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus LuF nach Durchschnittssätzen – GDL – vom 15.09.1965, BStBl I 1965, 552) hat sich von dem bis dahin geltenden Grundsatz der Abgrenzung nach der konkreten Futtererzeugungsmöglichkeit im eigenen Betrieb (der sog Zubehörtierhaltung iSd § 13 Abs 1 Nr 1 EStG 1964) bzw nach der tatsächlichen Verwendung von Eigenerzeugnissen für die Tierzucht und Tierhaltung (§ 13 Abs 1 Nr 2 EStG 1964) gelöst. Es kommt nunmehr weder auf die konkreten Futtererzeugungsmöglichkeiten noch auf den Umfang der tatsächlichen Futterverwendung innerhalb des jeweiligen Betriebs an; auch der vollständige Zukauf der Futtermittel bei gleichzeitigem Verkauf der eigenen Pflanzenerzeugnisse ist unschädlich, soweit nur die für eine landw Tierzucht und Tierhaltung erforderliche Flächendeckung vorhanden ist (BFH v 13.07.1989, BStBl II 1989, 1036 mwN).
Mit Wirkung ab Wj 1971/72 (bzw Kj 1971) ist durch G v 22.07.1970 (BStBl I 1970, 911) die in § 13 Abs 1 Nr 1 EStG angeführte Anzahl der Vieheinheiten je ha Fläche (VE) zugunsten der bäuerlichen Familienbetriebe nochmals geändert (erweitert) worden.
Rn. 19
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Die Regelung über die zulässige noch zur Landwirtschaft gehörende Zahl der VE in § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG entspricht derjenigen in § 51 Abs 1 BewG. Der für die Ermittlung der VE maßgebliche Umrechnungsschlüssel sowie die Behandlung eines die Grenzen des § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG überschreitenden Tierbestands ergibt sich aus § 51 Abs 2–5 BewG einschließlich den Anlagen 1 u 2 des BewG. Dieser Umrechnungsschlüssel basiert auf den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag 01.01.1964; er berücksichtigt zum einen die Futtererzeugungsmöglichkeit je ha landw Nutzfläche und zum anderen den durchschnittlichen Verbrauch von Futter je Tier, wobei die einzelnen Tierarten in Relation gesetzt werden zu der mit einer VE (als Leitwert) eingestuften Milchkuh (im Einzelnen vgl Engel, Bewertungsratgeber in der Tierhaltung, 1995, 108ff).
Wenngleich der für die Abgrenzung der gewerblichen von der landw Tierhaltung maßgebliche Umrechnungsschlüssel auf den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 beruht und aufgrund veränderten Futterbedarfs für bestimmte Tierkategorien nicht mehr zeitgemäß ist bzw an sich schon immer in sich nicht stimmig war (zur Kritik am VE-Schlüssel vgl insb Milch, INF 1985, 193 und Engel, INF 1988, 53), hat der Gesetzgeber die in § 51 Abs 4 S 2 BewG vorgesehene Anpassungsmöglichkeit an die veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Rechts-VO bisher nicht wahrgenommen, sodass an dem gesetzlich vorgegebenen Umrechnungsschlüssel in Anlage 2 zum BewG weiterhin uneingeschränkt festzuhalten ist (BFH v 23.11.1979, BStBl II 1980, 90; BFH v 17.01.1991, BStBl II 1992, 378). Der (unverändert fortgeführte) Umrechnungsschlüssel nach dem Futterbedarf gem Anlage 1 zum BewG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (BFH v 08.12.1993, BStBl II 1994, 152).
Rn. 19a
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Die Regelungen des BewG sind für § 13 EStG verbindlich, aber nicht abschließend (BFH v 30.09.1980, BStBl II 1981, 210); so werden Esel, Maulesel und Maultiere seit jeher dem landw nutzbaren Vieh zugeordnet, obwohl sie in Anlage 1 zum BewG nicht aufgeführt sind. Darüber hinaus ist auch durch Verwaltungsregelungen der Katalog der Anlage 1 des BewG sowohl hinsichtlich bestimmter Tierarten (Kanin...