Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 302
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wird der Gewinn des luf Betriebs nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt, darf der Wirtschafts- bzw Ersatzwirtschaftswert am Schluss des Wj, in dem der IAB geltend gemacht wird, nicht mehr als 125 000 EUR betragen. Der Wirtschaftswert ist auf der Grundlage des BewG zu berechnen u umfasst nur die im Eigentum des LuF stehenden Flächen, gleichviel ob selbst bewirtschaftet o verpachtet, solange jedenfalls die verpachteten Flächen ertragsteuerlich noch zum BV gehören. Unbeachtlich ist im Falle der Verpachtung, dass die verpachteten Flächen uU als Stückländerei iSd § 34 Abs 7 BewG bewertet sind.
Eigentumsflächen des Ehegatten des LuF, die wegen § 26 BewG beim EW des luf Betriebs einbezogen wurden, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom LuF selbst bewirtschaftet werden.
Sind im Wirtschaftswert auch Einzelertragswerte von Nebenbetrieben enthalten, sind diese für den Fall, dass dieser ertragsteuerlich einen selbständigen (Gewerbe-)Betrieb darstellt, herauszurechnen; der um den Einzelertragswert verminderte Wirtschaftswert bildet dann das maßgebliche Größenmerkmal.
Ein Pächter eines luf Betriebs kann nur einen eigenständigen – ihm zuzurechnenden – Wirtschaftswert haben im Falle des § 48a BewG (Bewirtschaftung bestimmter intensiv genutzter Flächen) sowie des § 142 Abs 4 BewG (Aufteilung eines Betriebswerts gem § 34 Abs 4 BewG), mit der Folge, dass er regelmäßig zur Inanspruchnahme eines IAB selbst dann berechtigt ist, wenn er in großem Umfang landw Nutzflächen pachtet. Dieses Ergebnis steht mE mit Sinn u Zweck der Vorschrift, kleine u mittlere Betriebe zu fördern, nicht in Einklang.
Bei Betrieben in den neuen Bundesländern ist auf den Ersatzwirtschaftswert für die Bestimmung der Betriebsgröße abzustellen; dieser umfasst – anders als der Wirtschaftswert iRd Einheitsbewertung – alle selbstgenutzten WG, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist (§ 125 Abs 2 S 2 BewG). Um eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Betriebe im Beitrittsgebiet zu verhindern, ist der Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche aufzuteilen (BFH v 30.06.2011, BFH/NV 2011, 2054; BFH v 06.03.2014, BFH/NV 2014, 944 u BFH v 22.06.2017, VI R 97/13).
Ermittelt der LuF seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG, kann er hinsichtlich des Größenmerkmals wählen zwischen der Wirtschafts- bzw Ersatzwirtschaftswertgrenze o der Gewinngrenze (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Rz 16). Die Gewinngrenze beträgt 100 000 EUR; Abzüge u Hinzurechnungen gem § 7g Abs 1 u Abs 2 S 1 EStG bleiben unberücksichtigt.
Wird ein WG des StPfl gleichzeitig in mehreren Betrieben genutzt, ist dies nur dann u insoweit unschädlich, als die Nutzung im anderen Betrieb nicht mehr als 10 % beträgt. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass zB ein Mähdrescher des LuF sowohl in seinem luf als auch in einem daneben bestehenden (gewerblichen) Lohnunternehmen genutzt wird, ein an sich einheitliches Unternehmen lediglich aus ertragsteuerlichen Gründen (R 15.5 EStR 2012) funktionell in zwei Betriebe aufgeteilt wird (BFH v 19.03.2014, BStBl II 2017, 291; v 06.04.2016, BStBl II 2017, 302). In einem derartigen Fall sind die zusammengefasste Betriebsgröße u die in beiden Betrieben insgesamt beanspruchten IAB zu ermitteln. Bei der Berechnung der zusammengefassten Betriebsgröße ist das entsprechende Größenmerkmal nach § 7g Abs 1 S 2 Nr 1, Buchst a, b o c EStG desjenigen Betriebs maßgebend, in dem die Investition vorgenommen wurde.
Im Hinblick auf die Inkompatibilität der zusammenzurechnenden Größenmerkmale (zB des BV u des Wirtschaftswerts) hat die FinVerw eine Vereinfachungsregelung dahingehend getroffen, dass die Verwendung des betreffenden WG in dem jeweils anderen Betrieb unschädlich ist, soweit dieses im maßgebenden Verbleibens- u Nutzungszeitraum des Betriebs, in dem die verwendeten IAB geltend gemacht wurden, notwendiges BV (eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50 %) ist; maßgebend ist dann allein das Größenmerkmals des investierenden Betriebs (BMF v 20.03.2017, aaO, Rz 48).
Diese Vereinfachungsregelung gilt allerdings nicht in denjenigen Fällen, in denen zwischen den beiden Betrieben kein funktioneller Zusammenhang besteht. Wird danach ein Schlepper sowohl im luf als auch daneben in einem originären Gewerbebetrieb (zB in einer gewerblichen Biogasanlage) des StPfl gleichzeitig genutzt, könnte ein IAB für den Schlepper nur geltend gemacht werden, wenn die Nutzung im anderen Betrieb nicht mehr als 10 % beträgt.