Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 72
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Mit der durch den Betriebsleiter bzw Altenteiler selbst genutzten Wohnung ist auch der dazugehörige Grund u Boden steuerfrei ausgeschieden (§ 52 Abs 15 S 6 EStG). Da weder das Gesetz selbst noch die dazugehörigen Gesetzesmaterialien einen Hinweis auf den Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs "dazu gehöriger Grund u Boden" gaben, hat die FinVerw in einer umfangreichen Anweisung (BMF v 04.06.1997, BStBl I 1997, 630) den Umfang des dazugehörigen Grund u Bodens im Einzelnen definiert. Danach sollte nur derjenige Grund u Boden steuerfrei ausscheiden, der für die jeweilige Wohnnutzung erforderlich u ortsüblich war (die bebaute Fläche mit Umgriff, Zuwegungen sowie Zier-, Vor- u Hausgarten, wobei die für den Hausgarten eine für den Regelfall geltende Flächenhöchstgrenze von 1 000 qm eingezogen wurde). Soweit die tatsächliche Gartenfläche die festgelegte Höchstgrenze von 1 000 qm überschritt, sollte insoweit eine stpfl Entnahme vorliegen. Dieser Auffassung hat sich der BFH aber weder hinsichtlich der Flächenbegrenzung noch hinsichtlich der Erforderlichkeit angeschlossen.
Rn. 73
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Maßgebend für den Umfang des dazugehörigen Grund u Bodens sollen danach ausschließlich die tatsächlichen sowie örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt sein; hält sich danach der tatsächlich zum Entnahmezeitpunkt zur Wohnung dazu gehörige Grund u Boden innerhalb den gegendüblichen Verhältnissen, kann im Einzelfall auch ohne Weiteres eine größere Fläche als 1 000 qm steuerfrei ausscheiden (BFH v 26.01.2001, BStBl II 2001, 762–2 200 qm; BFH v 20.11.2003, BStBl II 2004, 272–1 640 qm; BFH v 11.12.2003, BStBl II 2004, 277). Unschädlich war auch, dass ein Hausgarten nicht unmittelbar an die Wohnung angrenzte, sondern sich in einiger Entfernung dazu befand (BFH v 06.11.2003, BStBl II 2004, 419). Wenngleich die bewertungsrechtliche Einordnung als Hausgarten (§ 40 Abs 3 S 2 BewG) für das Ertragssteuerrecht nicht verbindlich ist, konnte sie jedoch Indiz dafür sein, dass es sich tatsächlich um eine zur Wohnung gehörende Fläche handelt (BFH v 26.01.2001, BStBl II 2002, 78).
Dagegen ist der erforderliche Nutzungs- u Funktionszusammenhang zwischen einer Wohnung u der als Hausgarten genutzten Fläche nicht mehr gegeben, wenn diese Fläche zwecks Bildung eines separaten verkehrsfähigen Baugrundstücks von dem bisher einheitlichen Wohngrundstück abgetrennt worden ist (BFH v 24.10.1996, BStBl II 1997, 50).
Rn. 74
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Haben LuF im Hinblick auf die vormals engen Vorgaben der FinVerw den Umfang des dazugehörigen Grund u Bodens zu gering angesetzt (zB Ausbuchung von lediglich 1 000 qm statt des tatsächlichen Umfangs von 1 500 qm), können sie jederzeit – auch nachträglich – den Umfang durch Berichtigung des Anlagenverzeichnisses erweitern (glA Wittwer, DStR 2009, 414). Dies wird mE aber nicht für die Fälle gelten können, in denen der Umfang des dazugehörigen Grund u Bodens Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung war (die Festlegung also beispielsweise im Rahmen einer örtlichen Überprüfung erfolgte).
Rn. 75
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Soweit Rspr (BFH v 24.06.1996, BStBl II 1997, 50) u dem folgend die FinVerw (BMF v 04.06.1997, BStBl I 1997, 630 Tz 4) bei der Bestimmung des dazugehörenden Grund u Bodens auch auf die künftige für die Wohnnutzung vorgesehene Zweckbestimmung (zB Parzellierung u anderweitige Nutzung innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach Entnahme) der Grundstücksflächen abgestellt haben, ist dies durch BFH v 24.04.2008, BStBl II 2008, 707 überholt, soweit nicht schon vor dem Entnahmezeitpunkt eine anderweitige Nutzung vertraglich vereinbart worden ist.
Rn. 76
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Hat der LuF mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zusammenhängend Grund u Boden (steuerneutral) ausgebucht, obwohl dieser entsprechend den vorstehenden Grundsätzen nicht zur Wohnung dazugehörig war, kam es insoweit mangels Entnahmewillens nicht zu einer stpfl Entnahme, sondern die unzutreffend in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogene Fläche bleibt bis zur Veräußerung o Entnahme weiterhin BV; der LuF hat das insoweit falsche Anlagenverzeichnis zu berichtigen.