Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 22
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wj erzeugten (aus Vereinfachungsgründen stellt die FinVerw auf die verkauften bzw verbrauchten Tiere ab) und den im Durchschnitt des Wj gehaltenen Tieren auszugehen, wobei als erzeugt diejenigen Tiere gelten, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden (R 13.2 Abs 1 S 1 und 2 EStR 2012). Das bedeutet, dass beim Mastvieh auf die im Laufe eines Wj erzeugten Tiere abzustellen ist, während bei den übrigen Tieren vom Durchschnittsbestand auszugehen ist.
Abweichend davon ist jedoch bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen (R 13.2 Abs 1 S 3 EStR 2012 und BFH v 13.07.1989, BStBl II 1989, 1036 sowie BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 378). Bei der Rindermast ist demnach bei der Frage, ob diese mit den im Wj erzeugten oder gehaltenen Tieren in die Feststellung der Tierbestände eingehen, danach zu unterscheiden, ob die über die Vormastphase (welche regelmäßig rd 5–6 Monate beträgt, bei der sog Weidemast aber auch bis zu 12 Monate betragen kann) hinausgehende eigentliche Mastdauer im Betrieb mehr als 12 Monate oder weniger als 12 Monate beträgt. Ein jährlich erzeugtes Mastrind, welches aus einem im Betrieb des Landwirts erzeugten Kalb stammt, und mit rd 18 Monaten verkauft wird, ergibt somit insgesamt 1,15 VE (für die ersten 6 Monate: 0,3 VE × 1/2 = 0,15 VE, für die anschließende Mastphase von 12 Monaten: 1 VE); bei einer Weidemast von insgesamt 24 Monaten ergeben sich demnach 1,3 VE (für die ersten 12 Monate Vormastphase 0,3 VE, für die restliche eigentliche Mastphase von 12 Monaten dann noch einmal 1,0 VE).
Die Abgrenzung der Rindermast gegenüber der Kälbermast ist nach dem Alter und Gewicht der Tiere sowie dem Mastziel vorzunehmen (FG Münster v 26.11.1991, EFG 1992, 537 rkr).
Soweit die Vormast bei Rindern nicht im Endmastbetrieb durchgeführt wird, sind die gehaltenen Tiere entsprechend der Haltedauer in einen Jahresdurchschnittsbestand umzurechnen; auf diesen ist dann der VE-Schlüssel von 0,3 VE für Kälber und Jungvieh unter einem Jahr anzuwenden. Häufig erfolgt heute die schwierige Umstellungsphase von Milchfütterung (nach ca 3 Monaten) auf die sog Rauhfutterphase in eigens hierfür spezialisierten Betrieben; diese kaufen sog Saugkälber auf, halten sie rd 1/4 Jahr und geben sie dann als sog Fresser an reine Rindermastbetriebe weiter. Nach bundeseinheitlichen Erlassen (zB FinMin Niedersachsen v 17.04.1980, S 3132–1-34) sind die Tiere nach dem Jahresdurchschnittsbestand in der Kategorie "Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr" mit 0,3 VE einzustufen und entsprechend ihrer Verweildauer im Betrieb in VE umzurechnen. Hält also der Betrieb durchschnittlich 500 Fresser bei 14-wöchiger Haltedauer im Wj, ergeben sich demnach 40,4 VE.
Die in § 13.2 Abs 1 Nr 2 EStR 2012 vorgenommene Zuordnung der Jungmasthühner in Abhängigkeit von der Zahl der Durchgänge (bis zu 6 Durchgänge = schwere Tiere, mehr als 6 Durchgänge = leichte Tiere) wurde im Hinblick auf die nicht immer volle Ausnutzung der Produktionsreserven durch die FinVerw dahingehend ergänzt, dass abweichend von der Zahl der Durchgänge auf die Zahl der Masttage abzustellen sein soll (weniger als 40 Masttage = leichte Tiere, mehr als 40 Masttage = schwere Tiere), wobei Anlieferungs- und Ablieferungstage aus Vereinfachungsgründen nicht mitzählen (OFD Hannover v 16.05.1988, S 3132, DStZ/S 1988, 283).
Für die Berechnung des Durchschnittsbestands wird im Regelfall die halbierte Summe aus Anfangs- und Endbestand in Betracht kommen, soweit nicht erhebliche Schwankungen im Bestand während des Wj eine zB monatsweise Ermittlung des Durchschnittsbestands erforderlich machen.
Rn. 22a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Befinden sich unter den Tieren auch Pelztiere (s Rn 20a), können diese gem § 51 Abs 5 BewG/§ 241 Abs 4 BewG nur dann der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden. Für die Berechnung der Vergleichsfläche nach § 51 Abs 4 BewG/§ 241 Abs 5 BewG ist dann folgerichtig die für die Pelztierhaltung genutzte Futterfläche auszuscheiden.
Beispiel:
Zur Gewinnung des nötigen Futters für die landwirtschaftliche Pelztierhaltung werden 2 ha landwirtschaftlich genutztes Land benötigt. Der Gesamtbetrieb landwirtschaftliche Nutzung soll 10 ha umfassen.
Bei der Frage, ob und inwieweit die übrige Tierhaltung landwirtschaftliche Tierhaltung ist, muss von 8 ha ausgegangen werden.
Rn. 23
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die Zahl der Vieheinheiten je ha ist von der Größe des Betriebs abhängig. Die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung gehören zu den Einkünften aus LuF, wenn im Wj