Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 113
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Den LuF wird seit dem EStG 1934 in unterschiedlicher Höhe u unter unterschiedlichen Voraussetzungen ein Freibetrag gewährt. Er beträgt seit dem VZ 2 015 900 EUR (von VZ 1999–2014 670 EUR) bzw bei zusammen veranlagten Ehegatten 1 800 EUR (zuvor 1 340 EUR). Gerechtfertigt wird der Freibetrag mit den produktionsbedingten Nachteilen u der Sozialpflichtigkeit der luf Flächen (BT-Drucks 13/8023, 30; 14/443). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Subventionierung der luf Einkünfte bestehen offensichtlich nicht (Paul in H/H/R, § 13 EStG Rz 3), insb weil er auf kleinere u mittlere Einkommen begrenzt ist (s Rn 114).
Rn. 114
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Ein Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 EUR bzw im Fall der Zusammenveranlagung 61 400 EUR nicht übersteigt. Ohne Bedeutung für den Wegfall des Freibetrags ist, aus welchen Bestandteilen u Quellen sich die Einkünfte zusammensetzen. Der Freibetrag fällt also auch dann weg, wenn zB ein Ehegatte ausschließlich ein aus luf Einkunftsbestandteilen herrührendes Einkommen von weniger als 30 700 EUR erzielt, der andere Ehegatte aber weiteres nichtlandw Einkommen in einer Höhe bezieht, dass die (gemeinsame) Einkommenshöchstgrenze von 61 400 EUR überschritten wird; zur Rettung des (anteiligen) Freibetrags iHv 900 bzw zuvor 670 EUR kommt allenfalls eine getrennte Veranlagung nach § 26a EStG bzw die besondere Veranlagung nach § 26c EStG aF in Betracht (ab VZ 2013 nur noch Einzelveranlagung nach § 26a EStG).
Die Vorschrift beinhaltet keine Gleitregelung; übersteigen danach die maßgeblichen Einkünfte die Grenze von 30 700 EUR bzw 61 400 EUR auch nur um einen EUR, fällt der Freibetrag insgesamt weg.
Rn. 115
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der Freibetrag setzt positive Einkünfte aus LuF iSd § 13 EStG voraus; er kann aber nicht höher sein als die landw Einkünfte selbst.
Bei Verlusten aus LuF kommt er nicht zum Ansatz.
Der Freibetrag setzt auch nicht voraus, dass der StPfl den Betrieb ein volles Wj bzw Kj geführt hat; es kommt allein darauf an, dass er überhaupt Einkünfte aus LuF erzielt hat. Unbeachtlich ist auch, nach welcher Gewinnermittlungsart die Gewinne im Einzelnen ermittelt worden sind bzw ob es sich um laufende o um nachträgliche Einkünfte iSd § 24 Nr 2 EStG handelt.
Werden Ehegatten zusammen veranlagt, können sie einen Freibetrag bis zur Höhe von 1 800 EUR (bis VZ 2014 1 340 EUR) geltend machen, auch wenn nur ein Ehegatte Einkünfte aus LuF bezieht. Bei Ehegatten, von denen einer einen Gewinn u der andere einen Verlust erzielt, wird ein Freibetrag (bis zur Höhe von 1 800 EUR bzw zuvor 1 340 EUR) nur berücksichtigt, wenn die zusammengerechneten Einkünfte positiv sind (BFH v 25.02.1988, BStBl II 1988, 827).
Rn. 116
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wird der luf Betrieb von einer Mitunternehmerschaft geführt, so erhält jeder der Mitunternehmer den Freibetrag. Das gilt auch, wenn Eheleute als Mitunternehmer einen luf Betrieb führen. Der Freibetrag beträgt bei ihnen, wenn sie zusammen veranlagt werden, aber nur 1 800 EUR (bis VZ 2014 1 340 EUR); dieser Betrag wird nicht etwa deshalb verdoppelt, weil jeder der Ehegatten die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG erfüllt.
Der Freibetrag ist nicht bereits bei der Mitunternehmerschaft, sondern erst bei ESt-Veranlagung der Gesellschafter zu berücksichtigen (BFH v 15.03.1990, BStBl II 1990, 689).
Rn. 117
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Zu den Einkünften aus LuF, die nach § 13 Abs 3 EStG berücksichtigt werden, gehören auch solche, für die eine Tarifbegünstigung gilt, zB nach § 14 EStG iVm § 34 EStG. Da die Tarifvorschrift des § 34 EStG nur den außerordentlichen Teil der Einkünfte erfasst, ist es folgerichtig, den Freibetrag zunächst von dem nicht tarifbegünstigten Teil der Einkünfte abzuziehen (R 34.1 Abs 1 S 5 EStR 2012; bestätigt durch FG Sa v 09.01.2013, 2 K 1710/12; NZB dagegen mit Beschluss v 15.01.2014, Az IV B 13/14, als unbegründet zurückgewiesen). Hat sich der Freibetrag bei den laufend zu besteuernden Einkünften nicht voll ausgewirkt, ist er mit dem verbleibenden Betrag von dem tarifbegünstigten Teil der Einkünfte abzusetzen.
Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG kann sich bei dem tarifbegünstigten Teil der Einkünfte nur auswirken, soweit zB bei Veräußerungsgewinnen der Freibetrag nach § 14 EStG überschritten wird. Andererseits bleibt bei der Ermittlung des Freibetrags für Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG außer Betracht. Er ist nur insofern von Bedeutung, als die Freibeträge nach § 13 Abs 3 EStG u § 14 EStG zusammen die gesamten Einkünfte aus LuF nicht übersteigen dürfen.
Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags iSd § 24a EStG sind die Einkünfte aus LuF ohne Kürzung des Freibetrags anzusetzen (R 24a Abs 1 S 1 EStR 2012); gleichwohl führt ein Abzug des Altersentlastungsbetrags zu keiner Kürzung des Freibetrags. Dagegen ist bei der Ermittlung der nicht aus nichtselbstständiger Arbeit bestehenden Einkünfte für Zwecke der Veranlagungs...