Rn. 223

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ebenfalls zu erfassen sind Gewinne (bzw Verluste) aus der Veräußerung/Entnahme von Beteiligungen, die regelmäßig dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Beteiligungen an Genossenschaften und Körperschaften (GmbH, AG usw), soweit die Beteiligungen zum notwendigen oder gewillkürten BV des luf Betriebs gehören und nicht nur als reine Kapitalanlagen gehalten werden (BFH vom 04.02.1998, BStBl II 1998, 301). Für entstandene Veräußerungsgewinne gilt § 6b Abs 10 EStG entsprechend (R 6c Abs 3 EStR 2012).

Nicht unter die Vorschrift fallen Mitunternehmeranteile (auch an Realgemeinden), wenn sie außerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG als gesondertes BV zu behandeln sind (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 45); dies ist der Fall, wenn die Beteiligung an der PersGes bzw Realgemeinde nicht zum notwendigen BV des Einzelunternehmers gehört (BFH vom 04.03.2009, BFH/NV 2009, 1953). Die laufenden Beteiligungserträge sind dann nicht im Einzelbetrieb zu erfassen, sondern als gesonderte Einkünfte gemäß § 13 Abs 1 Nr 4 EStG (BFH vom 24.03.1999, BStBl II 2000, 399).

 

Rn. 224

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Notwendiges BV könnte die Beteiligung an der PersGes bzw der Realgemeinde nur dann sein, wenn sie durch den Einzelbetrieb veranlasst ist; in diesem (Ausnahme-)Fall ist der Beteiligungsertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten. Die dem Gesellschafter entsprechend seinem Anteil zuzurechnenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind dann konsequenterweise sowohl bei der Zugangsvoraussetzung des § 13a Abs 1 S 1 Nr EStG als auch bei der Ermittlung des Grundbetrags nach § 13a Abs 4 EStG mit zu berücksichtigen.

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