Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 155
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Innerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gelten der Grundbetrag (Abs 4) sowie der Gewinn aus den in Anlage 1 Nr 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen (fiktiv) als nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG ermittelt (§ 13a Abs 4 S 1 EStG), während für alle übrigen Gewinne (aus forstwirtschaftlicher Nutzung, den nicht pauschalierten Gewinnen aus Sondernutzungen sowie den Sondergewinnen iSd Abs 7) § 4 Abs 3 EStG gilt bzw unterstellt wird (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 26). Da diese Grundsätze – obwohl nicht gesetzlich festgeschrieben – auch bereits bei der Vorgängerregelung entsprechend anzuwenden waren (BFH v 16.02.1989, BStBl II 1989, 708), führt der Systemwechsel von § 13a EStG aF zu § 13a EStG nF insoweit regelmäßig zu keinen Übergangsproblemen (s aber BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 84, 85).
Rn. 156
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Nach § 13a Abs 3 S 2 EStG finden die Vorschriften des § 4 Abs 4a EStG (Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen), § 6 Abs 2 u 2a EStG (sofortiger BA-Abzug bei GWG bzw Sammelpostenbewertung) sowie zum IAB gemäß § 7g EStG und zu Sonderabschreibungen keine Anwendung; Bedeutung erlangt diese Regelung letztendlich aber nur im Bereich der nach EÜR-Grundsätzen zu ermittelnden Sondernutzungen. Die Versagung des Pacht- und Schuldzinsenabzugs wird – mE lebensfern – damit begründet, dass gerade kleinere – typischerweise der Durchschnittssatzgewinnermittlung unterliegende – luf Betrieb idR auf eigenen Flächen und überwiegend mit EK wirtschaften.
Rn. 157
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Darüber hinaus sieht § 13a Abs 3 S 3 EStG vor, dass bei abnutzbaren WG des AV die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs 1 S 1–5 EStG als in Anspruch genommen gilt; Entsprechendes gilt über § 7 Abs 7 S 2 EStG auch für Gebäude (lineare AfA nach § 7 Abs 4 EStG). Die vorstehenden Regelungen haben insbesondere Bedeutung beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 13a EStG zur EÜR bzw Buchführung sowie bei den nach EÜR-Grundsätzen zu ermittelnden Sondergewinnen.
Rn. 158
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Soweit der Gewinn für ein Rumpf-Wj (§ 8c S 1 EStDV) bzw ein verlängertes Wj (§ 8c S 2 EStDV) zu ermitteln ist, sind der Grundbetrag, der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen für ein Wj nur zeitanteilig anzusetzen (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 29 idF des BMF vom 04.01.2023, BStBl I 2023, 175); bis einschließlich Wj 2014/2015 waren gemäß R 13a.2 Abs 7 EStR 2012 der Grundbetrag und die Zuschläge für Sondernutzungen ebenso nur zeitanteilig anzusetzen), während für die übrigen Bestandteile des Durchschnittssatzgewinns das Zu-/Abflussprinzip gilt.
Mit Neufassung des § 13a EStG ab Wj. 2015/2016 wollte die FinVerw jeweils den Gewinn für ein volles Wj ansetzen. Der Ansatz eines vollen Wj-Gewinns entnahm die FinVerw dem nach ihrer Auffassung eindeutigen Wortlaut in Anlage 1a Nr 1 zu § 13a EStG ("Für ein Wj betragen …"). Dies führte aber gleichwohl mE zu nicht sachgerechten Ergebnissen, insbesondere wenn ein luf Betrieb während eines laufenden Wj auf einen Hofnachfolger übergeht, sodass diese Ansicht nun schlussendlich vom BFH verworfen wurde (BFH vom 08.06.2022, VI R 30/20). Nach Ansicht des BFH bildet der in der Anlage 1a zu § 13a EStG genannte Jahresbetrag nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelungen den Jahresgewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung pauschal und damit für ein Normal-Wj ab. Die Ausführungen des BFH finden mE auf Gewinne aus Sondernutzungen iSv § 13a Abs 6 EStG iVm Anlage 1a entsprechende Anwendung (BFH vom 08.06.2022, VI R 30/20 Rz 16).
Mit BMF vom 04.01.2023, BStBl I 2023, 175 hat die FinVerw ihre bisherige Auffassung verworfen und folgt nun der BFH-Rspr.
Durch die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs entstehen zwei Rumpf-Wj; die frühere Auffassung des BMF führte dazu, dass sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer hinsichtlich des Grundbetrags, den Zuschlägen für Tierzucht und -haltung sowie evtl pauschalen Sondernutzungsgewinnen einen vollen Wj-Gewinn anzusetzen haben; nun ist eine zeitanteilige Aufteilung des Grundbetrags höchstrichterlich entschieden worden.
Der für das Rumpf-Wj anzusetzende volle Wj-Gewinn ist entsprechend § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG zeitanteilig den verschiedenen VZ zuzuordnen. Erfolgt zB die Hofübergabe mit Wirkung ab 01.12., ist der Gewinn für das Rumpf-Wj 01.07.–30.11. beim Übergeber voll dem Kj zuzuordnen, in dem das Rumpf-Wj beginnt, und dem Übernehmer mit 1/7 in dem Kj, in dem sein Rumpf-Wj beginnt, und mit 6/7 dem Kj, in dem das Rumpf-Wj endet, zuzuordnen.
Die beiden Rumpf-Wj werden zu einem Wj verklammert, mit der Folge, dass wie bisher der Gewinn des Wj zeitanteilig auf die beiden Betriebsinhaber aufzuteilen ist (BFH vom 08.06.2022, VI R 30/20; glA Kanzler in H/H/R, § 13a EStG Rz 38, Dezember 2020; Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 28 (42. Aufl 2023); aA Felsmann, Kap C Rz 316g; Kube in Kirchhof/Seer, § 13a EStG Rz 9, 22. Aufl 2023). Vermeiden ließ si...