Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 165
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen,
Rn. 166
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Zur Ermittlung des Grundbetrags für ein Wj sind alle selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sondernutzungen am maßgeblichen Stichtag 15.05. des laufenden Wj mit dem in Anlage 1a Nr 1 ausgewiesenen Hektarsatz von EUR 350 zu vervielfachen; für angefangene Hektar ist ein entsprechender Anteil zu berücksichtigen.
Der einheitliche Grundbetrag von 350 EUR/ha kann auch ohne Weiteres auf (Zu-)Pachtflächen sowie im Ausland belegene Traktatflächen angewendet werden.
Mit dem mE deutlich zu niedrigen einheitlichen Grundbetrag von EUR 350/ha (allein die Betriebsprämien betragen pro ha regelmäßig schon mehr als EUR 300) wird dann ua auch gerechtfertigt, dass nunmehr auch Schuld- und Pachtzinsen regelmäßig nicht mehr gesondert abzugsfähig sind (Riegler, AgrB 1/2015, 14, 16); bei Einführung einer Abzugsfähigkeit müsste der Grundbetrag entsprechend angehoben werden.
Rn. 167
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Eine Tierzucht und Tierhaltung bis insgesamt 25 VE ist mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten. Für alle darüber hinausgehenden VE sind nach Anlage 1a Nr 1 zu § 13a EStG EUR 300 pro VE als Tierzuschlag für das Wj anzusetzen; angefangene VE sind anteilig zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der LuF mehr als 50 VE hält bzw erzeugt, solange er durch das FA nicht aus der Durchschnittssatzgewinnermittlung ausgeschlossen wird. Mit diesem Zuschlag soll nach Auffassung des Gesetzgebers berücksichtigt werden, dass eine intensive Tierhaltung gegenüber einer viehlosen Bewirtschaftung zu deutlich höheren Gewinnen führt (BT-Drs 17/2017, 46).
Beispiel:
Landwirt Huber bewirtschaftet 17,9 ha Eigentumsflächen. Darüber hinaus mästet er 490 Mastschweine aus zugekauften Läufern. Er erzeugt 49,9 VE (490 x 0,10 VE); somit ist ein Zuschlag für 24,9 VE anzubringen (49,9 ./. 25).
Gewinnermittlung:
17,9 ha x EUR 350 |
EUR 6 265 |
+ Zuschlag Viehhaltung 24,9 x EUR 300 |
EUR 7 470 |
Gewinn |
EUR 13 735 |
Rn. 168
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Für die Ermittlung der im Betrieb und Wj erzeugten bzw gehaltenen VE gelten die vorstehend in s Rn 66 ff erläuterten Grundsätze; Tiere, die in einem gesonderten Gewerbebetrieb des StPfl oder im Zusammenhang mit einer dem Grunde nach gewerblichen Dienstleistung (s Rn 265ff) gehalten oder erzeugt werden, sind bei Anbringung des Zuschlags unberücksichtigt zu lassen.
Rn. 169
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Mit dem Grundbetrag und dem Viehzuschlag sind sämtliche BE und BA einschließlich der betrieblichen Pacht- und Schuldzinsen sowie der Löhne im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion sowie der gewöhnlichen, nicht unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG fallenden Tierzucht und Tierhaltung abgegolten. Für etwaige Entschädigungen im Bereich der LuF s Rn 232.
Rn. 170
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Entschädigungen, die ein Landwirt erhält (zB für die Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit), sind regelmäßig nicht mit dem Grundbetrag abgegolten (vgl Rz 232). Zu § 13a idF vor dem ZollkodexanpassungsG sind derartige Leistungen nach § 13a Abs 4 als abgegolten zu behandeln (mangels gesetzlicher Zuschlagspflicht; s BFH v 19.04.2021, VI R 49/18, BStBl II 2022, 316 Rz 31, 32 zur Behandlung einer Entschädigungszahlung bei Errichtung eines Regenwasserkanals in 3 bis 4 m Tiefe des Betriebsgrundstücks).
Rn. 171–172
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
vorläufig frei