Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 184
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bei der Ermittlung eines (Teil-)Gewinns für die Sondernutzungen ist danach zu unterscheiden, ob es sich um solche handelt, die in der Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG namentlich aufgeführt sind, bzw um solche, die dort nicht genannt sind.
Rn. 185
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Wird eine in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG aufgeführte Sondernutzung selbst bewirtschaftet, ist ein pauschaler Gewinn von 1 000 EUR je selbst bewirtschaftetem Sondernutzungsteil nur anzusetzen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen in Spalte 2 u 3 bewegt (§ 13a Abs 6 S 2 EStG). Wird die Grenze in Spalte 3 nicht überschritten, ist ein Sondergewinn nicht anzusetzen; unbeachtlich ist, ob der Anbau im Freien oder unter Glas erfolgt.
Bei der Prüfung, ob die jeweiligen Sondernutzungsgrenzen des § 13a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG oder § 13a Abs 1 S 2 EStG iVm Nr 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG überschritten sind, ist bei flächengebundenen Nutzungen die für den Stichtag 15.05. des laufenden Wj auf der Grundlage des automatisierten Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße maßgebend, während bei flächenungebundenen Nutzungen auf die durchschnittlichen Verhältnisse des Wj abzustellen ist (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 13).
Rn. 186
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Ansatz eines – die unterschiedlichen Ertragssituationen nicht berücksichtigenden – einheitlichen Gewinnzuschlags von 1 000 EUR wird den Vorstellungen des Bundesrechnungshofs (BRH) (BT-Drucks 17/8428), der gerade die deutlich zu geringe Gewinnerfassungsquote bei den Sondernutzungen gerügt hat, auch nicht ansatzweise gerecht. Zudem unterliegt (nur) dieser pauschale Gewinn von 1 000 EUR nicht einer durch § 13a Abs 8 EStG ermächtigten Anpassungsmöglichkeit, da er im Gesetz selbst und nicht wie die übrigen Gewinnansätze in der Anlage 1a zu § 13a EStG verankert ist.
Beispiel:
Landwirt Huber bewirtschaftet 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (im Eigentum) und einen kleinen gepachteten Weinberg mit 0,5 ha (Pachtzinsen 1 000 EUR). Daneben ist er noch als Imker tätig; er besitzt 25 Bienenvölker. Sein Durchschnittssatzgewinn ermittelt sich wie folgt:
landwirtschaftliche Nutzung (10 x 350 EUR/ha) |
3 500 EUR |
Sondernutzung Weinberg |
1 000 EUR |
Sondernutzung Imkerei (weniger als 30 Völker) |
0 EUR |
Gewinn |
4 500 EUR |
Die Pachtzinsen für den gepachteten Weinberg können nicht abgezogen werden.
Rn. 187
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Für die nicht in der Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG aufgeführten Sondernutzungen (im Einzelnen s Rn 89ff) ist – sofern gleichzeitig auch Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung von weniger als 20 ha selbst bewirtschaftet werden – innerhalb des § 13a EStG eine Gewinnermittlung nach EÜR erforderlich. Hierbei sind auch die Vorschriften der §§ 4 Abs 4a, 6 Abs 2 u 2a EStG sowie diejenigen über Sonderabschreibungen und IAB nicht anzuwenden; ein Abzug von Pacht- und Schuldzinsen ist dagegen nicht ausgeschlossen (s Rn 150).
Eine (lineare) AfA kann iRd EÜR nur berücksichtigt werden, soweit die abnutzbaren WG ausschließlich der Sondernutzung dienen; ist dies nicht der Fall – wie zB bei einem Schlepper, der sowohl im Grundbetrags- als auch im Sondergewinnbereich eingesetzt wird – gilt die AfA iRd Durchschnittssatzbesteuerung als in Anspruch genommen (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 40).
Rn. 188
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Den vorstehend (s Rn 187) genannten Einschränkungen bzw Abzugsverboten kann der LuF nur wirksam durch einen Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung begegnen. Ergibt sich trotz dieser Einschränkungen ein dauerhafter Verlust, ist die Frage der Liebhaberei zu prüfen (s Rn 307ff).
Rn. 189
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bewirtschaftet der LuF dagegen ausschließlich eine der nicht in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG aufgeführten Sondernutzungen, kommt eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen von vornherein nicht in Betracht; der Gewinn ist durch eine EÜR zu ermitteln (solange der LuF nicht wegen Überschreitens der Buchführungsgrenzen zu einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG aufgefordert worden ist); die vorstehend (s Rn 187) genannten Einschränkungen und Abzugsverbote sind hierbei unbeachtlich.
Rn. 190–193
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei