Rn. 1

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

Gemäß § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG führen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, zu Einkünften aus LuF, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus LuF gehören.

 

Rn. 2

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) v 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794, wurden durch dessen Art 2 Nr 6 die bislang für die Einheitsbewertung von luf Betrieben geltenden Normen mit Wirkung ab 2025 aufgehoben; davon betroffen ist auch die gemeinschaftliche Tierhaltung iSd § 51a BewG. Da im GrStRefG eine bislang § 51a BewG entsprechende Regelung nicht mehr enthalten ist, wären die Einkünfte aus den sog Tierhaltungskooperationen künftig gewerbesteuerpflichtig geworden.

 

Rn. 3

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, wurde auf Bestreben des BR (BR-Drucks 354/19, Nr 14) ein neuer § 13b EStG in das EStG aufgenommen, aufgrund dessen die Einkünfte aus der gemeinsamen Tierhaltung weiterhin den Einkünften aus LuF zugeordnet werden (eingefügt durch Art 5 Nr 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451). Folgerichtig wurde der bisherige Verweis in § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG auf § 51a BewG aufgehoben; an dessen Stelle wird nunmehr auf § 13b EStG verwiesen.

 

Rn. 4–5

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge