Rn. 44
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Betriebsveräußerung ist entgeltlich, wenn Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Grundsätzen (in etwa) ausgeglichen sind; davon ist auch dann noch auszugehen, wenn Leistung und Gegenleistung zwar objektiv gesehen ungleichgewichtig, aber die Vertragsparteien subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (BFH v 30.07.2003, BStBl II 2004, 211); daraus folgt, dass bei Veräußerung an einander fremde Personen regelmäßig von einer Vollentgeltlichkeit auszugehen sein wird.
Die Gegenleistung kann in einem Einmalbetrag, in Raten oder in wiederkehrenden Bezügen geleistet werden.
Rn. 45
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Wird ein luf Betrieb in eine PersGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, liegt insoweit grundsätzlich ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang vor (s Rn 18). Als Veräußerungspreis gilt für den Einbringenden der Wert, mit dem das eingebrachte BV in der Bilanz der PersGes angesetzt wird (§ 24 Abs 3 UmwStG); die §§ 16 Abs 4 und 34 Abs 1 EStG kommen allerdings nur dann zur Anwendung, wenn das eingebrachte BV mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird. Dies gilt aber nicht für den Teil des Einbringungsgewinns, der der Beteiligungsquote des Einbringenden entspricht, soweit dieser wiederum an der PersGes beteiligt ist (§ 16 Abs 2 S 3 EStG iVm § 24 Abs 3 S 3 UmwStG).
Werden in diesem Zusammenhang unwesentliche Betriebsgrundlagen nicht in die PersGes eingebracht und in das PV überführt, entsteht insoweit ein nicht begünstigter (laufender) Entnahmegewinn.
Rn. 46
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Wird der Betrieb zu Zwischenwerten in die PersGes eingebracht, entsteht ein nichtbegünstigter Gewinn (BFH v 29.07.1981, BStBl II 1982, 62; BFH v 05.04.1984, BStBl II 1984, 518).
Rn. 47
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Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für den Fall, dass ein luf Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine KapGes gegen Gewährung von Anteilen an der Gesellschaft (Sacheinlage) eingebracht wird.
Rn. 48
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Wird der Betrieb infolge einer Scheidungsvereinbarung auf den anderen Ehegatten übertragen, besteht der für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgebliche Veräußerungspreis in den vermögenswerten Verpflichtungen (Übertragung von Vermögenswerten, Verzicht auf Zugewinnausgleich und auf künftige Unterhaltsansprüche), die der geschiedene Ehegatte nach der vertraglichen Vereinbarung eingegangen ist, um den Betrieb zu erwerben (BFH v 31.07.2002, BStBl II 2003, 282).
Rn. 49
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Der Gewinn aus der Betriebsveräußerung ist realisiert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich über das erworbene BV verfügen kann (BFH 23.01.1992, BStBl II, 1992, 525 mwN); dies ist bei Grundstücken frühestens bei Abschluss des Übertragungsvorgangs (Notarvertrags) der Fall (BFH v 07.02.2001, BFH/NV 2001, 1235; BFH v 26.03.2012, BFH/NV 2012, 377). Eine zivilrechtlich mögliche rückwirkende Vereinbarung des Eigentumsübergangs ist steuerlich unbeachtlich; in einem derartigen Fall findet der Eigentumsübergang somit erst mit Abschluss des notariellen Vertrags statt.
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den neuen Eigentümer übergehen; ein voller Übergang ist indes nicht erforderlich (BFH v 12.09.1991, BStBl II 1992, 182; BFH v 09.03.2017, BStBl II 2017, 981 Rz 34). Unmaßgeblich ist der Tag des Vertragsschlusses oder der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung.
Ein uU im Kaufvertrag beurkundetes Aberntungsrecht für den Veräußerer hat nicht zur Folge, dass das wirtschaftliche Eigentum erst nach der Aberntung übergeht; diese Vereinbarung besagt lediglich, dass das aufstehende Getreide nicht Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts war (BFH v 07.11.1991, BStBl II 1992, 398).
Rn. 50
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Die vorstehenden Ausführungen (s Rn 49) gelten unabhängig von der Gewinnermittlungsart, denn auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sowie § 13a EStG ist der Gewinn aus einer Betriebsaufgabe nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln (s Rn 286, 287).
Rn. 51
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Zu den verschiedenen Zeitpunkten einer Betriebsübertragung im Schnittpunkt der Jahreswende je nach vertraglicher Vereinbarung s BFH v 10.03.1998, BStBl II 1999, 269 mwN und H 7.4 EStH 2022 "Lieferung". Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines WG auf den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, ist das WG mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (BFH v 07.11.1991, BStBl II 1992, 398).
Soll der wirtschaftliche Übergang noch im alten Wj/Kj steuerwirksam erfolgen, ist somit Voraussetzung, dass (wenn Grundstücke mit übertragen werden) zum einen der notarielle Vertrag noch im alten Wj/Kj abgeschlossen wird, und zum anderen, dass bei der Wahl des Veräußerungszeitpunkts (spätestens) das Ende dieses Wj/Kj bestimmt wird.
Rn. 52–54
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vorläufig frei