Schrifttum:
Biergans, Stellungnahme zur Versagung des erweiterten Verlustausgleichs von Kommanditisten bei einer über die tatsächlich geleistete Einlage hinausgehenden Haftung durch den BdF-Erlass v 08.05.1981, DStR 1981, 435;
Goerlich, Negatives Kapitalkonto der Kommanditisten: "Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme", DB 1981, 1533;
–sus–, § 15a EStG: Erweiterter Verlustausgleich aufgrund Eintragung des Kommanditisten in das HR, FR 1981, 615;
Schulze-Osterloh, Die Unwahrscheinlichkeit einer Vermögensminderung gem § 15a Abs 1 S 3 EStG, FR 1981, 450;
Walzer, Probleme der Verlustausgleichsmaßstäbe des § 15a EStG und Folgen ihrer Änderung, BB 1981, 1680;
Söffing, Zur Auslegung des § 15a EStG: "Nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich", DB 1981, 135;
Söffing, Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs 1 S 2 EStG, FR 1982, 77;
Döpfer, Das Unwahrscheinliche, hier wird's Ereignis, DB 1982, 1027;
Soeffing, Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs 1 S 2 EStG, FR 1982, 77;
Grewe/Rüber, Erweiterte Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15a EStG, DB 1989, 1157;
Granz/Günther, Erweiterter Verlustausgleich bei "überschießender" Außenhaftung, GStB 2005, 409;
Schmelz, "Überschießende Außenhaftung" des Kommanditisten – Eine systematische Darstellung, DStR 2006, 1704.
Verwaltungsanweisungen:
R 15a Abs 3 EStR 2012;
H 15a EStH 2023 "Einlagen".
Ferner s Schrifttum vor Rn 1 und Verwaltungsanweisungen.
1. Der persönliche Haftungsbetrag als Maß der erweiterten Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit gem § 15a Abs 1 S 2 EStG
a) Überblick
Rn. 23
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Über die Regelung des § 15a Abs 1 S 1 EStG hinausgehend kann (Wahlrecht; strittig; s Rn 29) ein KG-Verlustanteil selbst dann, wenn durch ihn ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, bis zur Höhe der die tatsächlich geleistete Einlage am Bilanzstichtag übersteigenden Haftsumme (Außenverhältnis) ausgeglichen oder abgezogen werden (sog "Erweiterungsbetrag"), und zwar auch dann, wenn sich durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto erhöht, das durch für Altbetriebe bis 1984 ausgleichsfähige Verluste entstanden ist: BFH BStBl II 1994, 627. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Kommanditist hinsichtlich des "persönlichen Haftungsbetrages" iSd § 171 Abs 1 HGB einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter gleichsteht (in dieser allg Form – wegen des entstehenden Aufwendungsersatzanspruches – unzutreffend, soweit die Haftsumme die vereinbarte Einlage überschreitet: hierzu s Rn 24).
Der "Erweiterungsbetrag" bestimmt sich wie folgt:
Zitat
Erweiterungsbetrag = Haftsumme ./. "geleistete Einlage"
Die haftungsausschließende "geleistete (s Rn 20) Einlage" wird bei Verlusten und/oder haftungsrelevanter Entnahme von Sachwerten in einer Nebenrechnung auf Basis des Kapitalkontos (s Rn 6) lt HB ermittelt: im Einzelnen s Rn 25.
Bei der Ermittlung der erweiterten Außenhaftung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG bleiben die Ergänzungsbilanzwerte außer Betracht, eine Umqualifizierung in Ausgleichsvolumen aufgrund Haftung ist nicht vorzunehmen: OFD Ffm v 19.10.2017, S 2241a A – 11 – St 213, DStR 2018, 569 zu 1.
Grundbeispiel zu § 15a Abs 1 S 2 EStG:
(zusätzlich zusammenfassendes Bsp unter s Rn 27a)
A ist Kommanditist einer gewerblich tätigen KG. Die ins HR eingetragene Haftsumme beträgt EUR 100 000. Die voll eingezahlte vereinbarte Einlage gem Gesellschaftsvertrag beläuft sich auf EUR 50 000 und entspricht zum 31.12.04/01.01.05 dem steuerlichen Kapitalkonto. In den Wj 05 und 06 entfallen auf A folgende KG-Verlustanteile:
05: |
EUR 40 000 |
06: |
EUR 40 000 |
Steuerlich ergibt sich Folgendes:
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ausgleichsfähig gem Abs 1 S 1 |
ausgleichsfähig gem Abs 1 S 21 |
verrechenbar nach Abs 2 |
Kapital 01.01.05 |
EUR 50 000 |
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KG-Verlust 05 |
./. EUR 40 000 |
./. 40 000 |
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Kapital 31.12.05 |
EUR 10 000 |
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KG-Verlust 06 |
./. EUR 50 000 |
./. 10 000 |
./. 40 000 |
|
Kapital 31.12.06 |
./. EUR 40 000 |
|
|
|
Einlage 07 |
EUR 30 000 |
|
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KG-Verlust 07 |
./. EUR 30 000 |
0 |
./. 10 000 |
./. 20 000 |
Kapital 31.12.07 |
./. EUR 40 000 |
./. 50 000 |
./. 50 000 |
./. 20 000 |
1 § 15 Abs 1 S 3 EStG sei erfüllt.
Das Kapitalkonto zum 31.12.07 beträgt unverändert ./. EUR 40 000, da der laufende Verlustanteil 07 durch die geleistete Einlage in gleicher Höhe kompensiert wird. Für 07 liegt kein Fall des § 15a Abs 1 S 1 EStG vor, weil sich das bestehende negative Kapitalkonto nicht erhöht hat. Allerdings gleicht der Kommanditist durch seine Einlage iHv EUR 30 000 die ausstehende Haftsumme von EUR 50 000 teilweise aus, die er im Vorjahr bereits über den erweiterten Verlustausgleich nach Abs 1 S 2 iHv EUR 40 000 in Anspruch genommen hatte. Somit erzeugen nur noch die verbleibenden EUR 10 000 der ausstehenden Haftsumme, die noch nicht in Anspruch genommen wurden, weiteres Verlustausgleichsvolumen. Es ist insofern eine Nebenrechnung zu führen. S R 15a Abs 3 EStR 2012; BFH BStBl II 1994, 627; BFH v 10.06.1999, BFH/NV 1999, 1461; Bordewin, DStR 1994, 673, 677. Ausgleichsfähige Verluste bei Altbetrieben bis einschließlich 1984 bleiben bei der Nebenrechnung außer Betracht (BFH BStBl II 1994, 627).
§ 15a Abs 1 S 1 EStG, der an die StB und die steuerliche Verlustzurechnung aufgrund des Innenve...