Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 66
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aktien sind Anteile am Grundkapital einer AG nach §§ 1 Abs 2, 6 und 8 AktG, die als Wertpapiere verbrieft sind. Die Aktie verbrieft die Rechte auf Beteiligung am Gewinn, den Bezug neuer Aktien und die Mitbestimmung bei Beschlüssen der Hauptversammlung. Aktien können als Nennbetragsaktien (Nennwert mindestens EUR 1) oder als Stückaktien begründet werden (§ 8 Abs 1 AktG).
Eine formale Unrichtigkeit zB durch eine unzutreffende Kennzeichnung als Nennbetragsaktien anstatt als Stückaktien ist unbeachtlich (BFH vom 07.07.2011, IX R 2/10, BStBl II 2012, 20; H 17 Abs 2 EStH 2021 "Mitgliedschaftsrechte an einer AG"). Denn die Verbriefung des Mitgliedschaftsrechts in Gestalt von Aktien hat lediglich deklaratorische Bedeutung; eine mögliche Unrichtigkeit der Aktie hindert den Erwerb des Mitgliedschaftsrechts nicht.
a) Aktiengesellschaft
Rn. 66a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aktien sind grds Anteile am Grundkapital einer dem deutschen AktG unterliegenden AG. Nach dem deutschen AktG gibt es
- Inhaberaktien (§ 23 Abs 3 Nr 5 AktG),
- Namensaktien (§ 67 AktG) und
- vinkulierte Namensaktien (Übertragung nur mit Zustimmung der AG gemäß § 68 Abs 2 AktG).
- Zu den Aktien zählen auch Vorzugsaktien ohne Stimmrechte (§§ 11, 12 Abs 1 AktG) sowie
- Zwischenscheine (§ 10 AktG), die eine vorläufige Verbriefung der Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Ausgabe der Aktien darstellen (FG Mchn vom 18.06.2015, 13 K 1276/13, EFG 2015, 1891, Urteil aufgehoben und an das FG Mchn zurückverwiesen durch BFH vom 08.11.2017, IX R 35/15, BFH/NV 2018, 347).
Aktien mit Mehrstimmrechten sind nicht zulässig (§ 12 Abs 2 AktG).
Nach § 5 AktG idF MoMiG muss sich zwar der satzungsmäßig bestimmte Sitz einer AG im Inland befinden, allerdings kann sich zukünftig der Sitz der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) auch im Ausland befinden (zur Entkoppelung von Satzungs- und Verwaltungssitz und den steuerrechtlichen Folgen s Hein/Suchan/Geeb, DStR 2008, 2289, 2293).
b) Kommanditgesellschaft auf Aktien
Rn. 67
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei der KGaA gemäß § 278 Abs 1 AktG ist zwischen dem unbeschränkt haftenden Komplementär und den übrigen Kommanditaktionären, die an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, zu unterscheiden. Der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Anteiles eines Komplementärs einer KGaA wird dem Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG gleichgestellt (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 560 (42. Aufl); s § 16 neu Rn 321 (Schacht)). Der Veräußerungsgewinn des Kommanditaktionärs ist grds nach § 17 EStG stpfl, es sei denn, der Kommanditaktionär unterhält nach § 15 Abs 1 Nr 3 EStG einen Gewerbebetrieb (Gosch in Kirchhof/Seer, § 17 EStG Rz 15 (22. Aufl)).
c) REIT-AG
Rn. 68
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nach § 19 Abs 2 REITG ist auf die Veräußerung von Aktien an REIT-AG und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen, die nicht Bestandteil eines BV sind, § 17 EStG anzuwenden. Auf Ebene des Anteilseigners ist das Halb- bzw Teileinkünfteverfahren ausgesetzt (Kraft/Bron, IStR 2007, 377, 379). § 11 Abs 4 REITG legt die zulässige direkte Höchstbeteiligung eines Aktionärs an der REIT-AG mit weniger als 10 % der Aktien bzw mit weniger als 10 % der Stimmrechte fest.
d) Europäische Aktiengesellschaft (SE)
Rn. 69
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Eine Beteiligung an einer Europäischen AG (SE) unterliegt nicht dem deutschen AktG. Unklar ist daher, ob die Beteiligung an einer SE eine "Aktie" gemäß § 17 Abs 1 S 3 EStG darstellt. Im Unterschied zu § 17 Abs 7 EStG, der die Anteile an der Europäischen Genossenschaft ausdrücklich nennt, ist die SE nicht erwähnt.
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Anteile an einer SE unter den Begriff der "Aktie" fallen, da nicht eine Beteiligung an einer dem deutschen AktG unterliegenden Gesellschaft vorausgesetzt wird (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 143). Letztlich ist die Zuordnung nicht von Bedeutung und lediglich akademischer Natur, da die Anteile an einer europäischen SE zumindest als "ähnliche Beteiligung" zu erfassen sind.