Rn. 122

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Einzelnen erfolgt eine Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall; dabei ist nicht lediglich das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend.

Nach dem Kriterienkatalog des BFH (st Rspr, vgl BFH vom 20.09.2022, IX R 18/21, BStBl II 2023, 89 mwN) geht das wirtschaftliche Eigentum an einem Anteil an einer KapGes auf den Erwerber über, wenn

  • zivilrechtlich bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Rechtsposition erworben wurde, die dem Erwerber gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
  • die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (im Wesentlichen Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie
  • Risiken und Chancen von künftigen Wertveränderungen auf den Erwerber übergangen sind.

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